Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 3 - Quantitative Beschränkungen für die Anzahl und Größe qualifizierter Portfolios

Artikel 3

Quantitative Beschränkungen für die Anzahl und Größe qualifizierter Portfolios

(1)   Damit das in Artikel 383 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios erfüllt ist, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

die Anzahl aller Nicht-IMM-Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 15 % der Gesamtzahl aller Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten;

b)

die Höhe jedes einzelnen Nicht-IMM-Netting-Satzes, der der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegt, darf 1 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten;

c)

die Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 10 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c entspricht die Höhe eines Netting-Satzes der Risikoposition des Netting-Satzes beim Ausfall, berechnet anhand der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Marktbewertungsmethode unter Berücksichtigung der Nettingeffekte gemäß Artikel 298 dieser Verordnung, jedoch ohne die Auswirkungen der Sicherheit.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berechnet ein Institut für jedes Quartal das arithmetische Mittel zumindest monatlicher Erhebungen der folgenden Verhältniszahlen:

a)

Anzahl der Nicht-IMM-Geschäfte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäfte,

b)

individuelle Höhe des höchsten Nicht-IMM-Netting-Satzes im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze und

c)

Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze.

(4)   Wird das in Absatz 1 genannte Kriterium in zwei aufeinanderfolgenden Berechnungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt, zieht ein Institut die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für alle Nicht-IMM-Nettingsätze heran und unterrichtet die zuständigen Behörden.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden abhängig vom Geltungsbereich der in Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis oder konsolidierter Basis angewandt.