Artikel 8
Bewertungsnormen für interne Kreditrisikoansätze speziell für das LDP
(1) Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf die LDP-Gegenparteien gemäß Meldebogen 101 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 bezieht, bewerten die zuständigen Behörden, ob die Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko eines Instituts und jenen vergleichbarer Institute durch einen der folgenden Faktoren bedingt sind:
a) |
unterschiedliche Rangfolge der in die LDP-Stichproben einbezogenen Gegenparteien oder unterschiedliche, den einzelnen Stufen zugeordnete PD-Werte; |
b) |
besondere Arten von Fazilitäten, Sicherungsinstrumente oder Standort der Gegenparteien; |
c) |
Heterogenität der PDs, LGDs, Laufzeiten oder Umrechnungsfaktoren; |
d) |
Besicherungspraktiken; |
e) |
Grad der Unabhängigkeit von externen Ratings und Häufigkeit der Aktualisierung der internen Ratings. |
(2) Stuft ein Institut eine Gegenpartei als „ausgefallen“ ein, während diese von anderen Instituten als „nicht ausgefallen“ eingestuft wird oder umgekehrt, wenden die zuständigen Behörden auf diese Gegenpartei den in Absatz 1 genannten Ansatz an.