Artikel 2
Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA
Bei der Weitergabe von Bewertungen, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt wurden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
die Schlussfolgerungen und die Begründung ihrer Bewertung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 bis 11 genannten Bewertungsnormen; |
b) |
ihre Auffassungen zur Höhe der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den internen Ansätzen der Institute erwächst. |