Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 2 - Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA

Artikel 2

Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA

Bei der Weitergabe von Bewertungen, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt wurden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Schlussfolgerungen und die Begründung ihrer Bewertung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 bis 11 genannten Bewertungsnormen;

b)

ihre Auffassungen zur Höhe der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den internen Ansätzen der Institute erwächst.