Artikel 5
Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Heranziehung von Ergebnissen
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e ziehen die zuständigen Behörden zur Berechnung der Unterschiede die durchschnittlichen Ergebnisse sowohl für einen Einjahreszeitraum als auch für einen Fünfjahreszeitraum heran.