Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 11 - Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen

Artikel 11

Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen

(1)   Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren:

a)

die Höhe der Eigenmittel für jedes nicht aggregierte Portfolio;

b)

die Auswirkungen des bei aggregierten Portfolios von den einzelnen Instituten angewandten Diversifizierungsvorteils, wobei die Summe der Eigenmittel bei den nicht aggregierten Portfolios im Sinne von Buchstabe a mit der Höhe der Eigenmittel für das aggregierte Portfolio laut Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verglichen wird.

(2)   Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden auch die beiden folgenden Faktoren:

a)

den Effekt der aufsichtlichen Zuschlagsfaktoren;

b)

den Effekt von Aufsichtsmaßnahmen, die in den von der EBA erhobenen Daten nicht berücksichtigt sind.