Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen (1)
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Artikel 7 - Interne Kontrolle

Artikel 7

Interne Kontrolle

(1)  
Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält detaillierte Angaben zum internen Kontrollsystem des Antragstellers, einschließlich Angaben zu seiner Compliance-Funktion, seiner Risikobewertung, seinen internen Kontrollmechanismen und zu den von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten detaillierten Angaben umfassen:

a) 

die internen Kontrollstrategien des Antragstellers und die für ihre konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren;

b) 

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher in Bezug auf die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers;

c) 

alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher in Bezug auf die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers;

d) 

die Bezeichnung der für die Bewertung der Ergebnisse aus der internen Kontrolle zuständigen internen Stellen.

(3)  

In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben:

a) 

die Zusammensetzung eines etwaigen internen Prüfungsausschusses sowie seine Kompetenzen und Zuständigkeiten;

b) 

das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers;

c) 

eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden;

d) 

ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, der komplexen Gegebenheiten und der Risiken des Antragstellers eingegangen wird.