Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Unternehmensführung

Artikel 6

Unternehmensführung

(1)  
Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Angaben zu den internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und zu den Verfahren und dem Mandat, denen/dem die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegen.
(2)  
Dies umfasst eine Beschreibung, wie die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählt, bestellt, beurteilt und abberufen werden.
(3)  
Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister genannt und dargelegt, in welchen Situationen der Antragsteller von diesem Kodex abweicht.