Aktualisiert 14/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 150/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind.

(2)

Jede Person, die eine Registrierung als Transaktionsregister beantragt, sollte Angaben zur Struktur ihrer internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit ihrer Leitungsorgane vorlegen, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie deren Meldeverfahren angemessen sind.

(3)

Für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) geschaffene ESMA. Damit die ESMA den Leumund und die Erfahrungen und Kompetenzen der künftigen Geschäftsleitung eines Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die für eine solche Bewertung maßgeblichen Angaben vorlegen.

(4)

Das antragstellende Transaktionsregister sollte gegenüber der ESMA nachweisen, dass es über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über angemessene Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(5)

Auch wenn ein Transaktionsregister über Zweigniederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit tätig ist, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMA sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen als solide zu betrachten sind und ausreichen, um die Risiken der Zweigniederlassungen in angemessener Weise zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.

(6)

Es ist wichtig, dass ein Antragsteller der ESMA Angaben zu Nebendienstleistungen oder anderen Geschäftstätigkeiten vorlegt, die das Transaktionsregister neben seiner Haupttätigkeit, d. h. der Meldung von Derivatgeschäften, und hier insbesondere der Meldung im Rahmen der Verordnung, anbietet.

(7)

Damit die ESMA bewerten kann, ob die technischen Systeme des antragstellenden Transaktionsregisters kontinuierlich und ordnungsgemäß funktionieren, sollte dieser Antragsteller der ESMA eine Beschreibung der betreffenden Systeme übermitteln und darlegen, wie sie gesteuert werden. Darüber hinaus sollte der Antragsteller alle für seine Dienstleistungen relevanten Auslagerungsvereinbarungen darlegen.

(8)

Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein.

(9)

Da Marktteilnehmer und Regulierungsstellen auf die von Transaktionsregistern gespeicherten Daten angewiesen sind, sollte aus dem Registrierungsantrag eines Transaktionsregisters klar hervorgehen, dass strenge operationelle Anforderungen und strikte Aufbewahrungspflichten bestehen.

(10)

Die mit den Dienstleistungen eines Transaktionsregisters verbundenen Risikomanagement-Modelle sind ein notwendiger Bestandteil des Registrierungsantrags, der den Marktteilnehmern eine faktengestützte Entscheidung ermöglicht.

(11)

Um einen uneingeschränkten Zugang zum Transaktionsregister zu gewährleisten, sollten Drittdienstleister diskriminierungsfrei Zugang zu den im Transaktionsregister gespeicherten Daten erhalten, sofern der Datenlieferant und die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Ein antragstellendes Transaktionsregister sollte der ESMA deshalb Informationen über seine Zugangsstrategien und -verfahren vorlegen.

(12)

Damit die ESMA ihre Zulassungsaufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, sollte sie von Transaktionsregistern, den mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die Transaktionsregister operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, umfassende Angaben erhalten. Diese Angaben sind notwendig, um den Registrierungsantrag und die darin enthaltene Dokumentation zu bewerten oder diese Bewertung zu vervollständigen.

(13)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(14)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Anhörungen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 dieser Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.