Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Datum und Zeitraum für die Berechnungen zur Ermittlung des Haupthandelsplatzes

Artikel 9

Datum und Zeitraum für die Berechnungen zur Ermittlung des Haupthandelsplatzes

(1)   Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 führen die jeweils zuständigen Behörden alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

(2)   Die nachfolgenden Berechnungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erfolgen bis zum 22. Februar 2014 und danach alle zwei Jahre für die nachfolgenden Zweijahreszeiträume.

(3)   War die betreffende Aktie während des gesamten Zweijahreszeitraums weder an dem Handelsplatz in der Union noch an dem Handelsplatz des Drittlandes zum Handel zugelassen, so wird für die Berechnung der Zeitraum zugrunde gelegt, in dem die Aktie gleichzeitig an beiden Plätzen zum Handel zugelassen war.