Artikel 11
Geltungsbeginn der Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien
Die Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich außerhalb der Union befindet, gilt ab dem 1. April nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA; hiervon ausgenommen ist nur die erste von der ESMA veröffentlichte Liste, die ab dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gilt.