Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Datum der Mitteilung an die ESMA

Artikel 10

Datum der Mitteilung an die ESMA

Die jeweils zuständigen Behörden teilen der ESMA mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und danach ab März 2014 alle zwei Jahre am Tag vor dem ersten Handelstag im März mit, bei welchen Aktien der Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt.