Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Dritte, von denen Zusagen entgegengenommen werden

Artikel 8

Dritte, von denen Zusagen entgegengenommen werden

(1)   Die Dritten, die die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zusagen abgeben, lassen sich einer der folgenden Kategorien zuordnen:

a)

wenn es sich um eine Wertpapierfirma handelt: eine Wertpapierfirma, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt;

b)

wenn es sich um eine zentrale Gegenpartei handelt: eine zentrale Gegenpartei, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel abrechnet;

c)

wenn es sich um ein Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem handelt: ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), über das die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel geliefert und abgerechnet werden;

d)

wenn es sich um eine Zentralbank handelt: eine Zentralbank, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel als Sicherheit akzeptiert oder in Bezug auf die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel Offenmarkt- oder Repogeschäfte tätigt;

e)

wenn es sich um eine nationale Schuldenverwaltungsstelle handelt: die nationale Schuldenverwaltungsstelle des betreffenden öffentlichen Emittenten;

f)

jede andere Person, die dem Unionsrecht zufolge von einem Mitglied des Europäischen Finanzaufsichtssystems zugelassen oder registriert werden muss und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt;

g)

eine in einem Drittland niedergelassene zugelassene oder registrierte Person, die von einer Behörde dieses Drittlands beaufsichtigt wird und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, sofern die Behörde des Drittlands Vertragspartei einer angemessenen Kooperationsvereinbarung ist, die den Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Behörde regelt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, f und g erfüllt der Dritte folgende Anforderungen:

a)

er ist an der Verwaltung der Leihe oder des Ankaufs der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel beteiligt;

b)

er erbringt den Nachweis einer solchen Beteiligung;

c)

er kann auf Anfrage nachweisen, einschliesslich mit statistischen Nachweisen, dass er die Aktien oder öffentlichen Schuldtitel zu den Terminen, die er seinen Gegenparteien zugesagt hat, liefern bzw. deren Lieferung abwickeln kann.


(5)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.