Artikel 8
Dritte, von denen Zusagen entgegengenommen werden
(1) Die Dritten, die die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zusagen abgeben, lassen sich einer der folgenden Kategorien zuordnen:
a) |
wenn es sich um eine Wertpapierfirma handelt: eine Wertpapierfirma, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt; |
b) |
wenn es sich um eine zentrale Gegenpartei handelt: eine zentrale Gegenpartei, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel abrechnet; |
c) |
wenn es sich um ein Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem handelt: ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), über das die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel geliefert und abgerechnet werden; |
d) |
wenn es sich um eine Zentralbank handelt: eine Zentralbank, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel als Sicherheit akzeptiert oder in Bezug auf die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel Offenmarkt- oder Repogeschäfte tätigt; |
e) |
wenn es sich um eine nationale Schuldenverwaltungsstelle handelt: die nationale Schuldenverwaltungsstelle des betreffenden öffentlichen Emittenten; |
f) |
jede andere Person, die dem Unionsrecht zufolge von einem Mitglied des Europäischen Finanzaufsichtssystems zugelassen oder registriert werden muss und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt; |
g) |
eine in einem Drittland niedergelassene zugelassene oder registrierte Person, die von einer Behörde dieses Drittlands beaufsichtigt wird und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, sofern die Behörde des Drittlands Vertragspartei einer angemessenen Kooperationsvereinbarung ist, die den Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Behörde regelt. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, f und g erfüllt der Dritte folgende Anforderungen:
a) |
er ist an der Verwaltung der Leihe oder des Ankaufs der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel beteiligt; |
b) |
er erbringt den Nachweis einer solchen Beteiligung; |
c) |
er kann auf Anfrage nachweisen, einschliesslich mit statistischen Nachweisen, dass er die Aktien oder öffentlichen Schuldtitel zu den Terminen, die er seinen Gegenparteien zugesagt hat, liefern bzw. deren Lieferung abwickeln kann. |