Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Leihvereinbarungen und andere durchsetzbare Ansprüche gleicher Wirkung

Artikel 5

Leihvereinbarungen und andere durchsetzbare Ansprüche gleicher Wirkung

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Leihvereinbarungen oder anderen durchsetzbaren Ansprüche erhalten die Form einer der folgenden Arten von Vereinbarung, Vertrag oder Forderung, die für die Dauer des Leerverkaufs rechtlich verbindlich sind:

a)

Termingeschäfte und Swaps: Termin- und Swap-Kontrakte, die die physische Lieferung der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen und zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Liefer- oder Ablauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

b)

Optionen: Kontrakte, die die physische Lieferung der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen und zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Ablauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

c)

Rückkaufvereinbarungen: Vereinbarungen, die zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Rückkauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

d)

Ständige Vereinbarungen oder rollierende Fazilitäten: vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossene Vereinbarungen oder Fazilitäten über bzw. für eine im Voraus festgelegte Menge genau bezeichneter Aktien oder öffentlicher Schuldtitel, die für die Dauer des Leerverkaufs zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will und einen Liefer- oder Ausführungstermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

e)

Bezugsrechtsvereinbarungen: Vereinbarungen über Bezugsrechte in Fällen, in denen die natürliche oder juristische Person zur Zeichnung neuer Aktien derselben Kategorie und desselben Emittenten berechtigt ist, die zumindest die Anzahl der Aktien, die leer verkauft werden sollen, abdecken, wenn die natürliche oder juristische Person zur Entgegennahme der Aktien bei oder vor Abwicklung des Leerverkaufs berechtigt ist.

f)

Sonstige Ansprüche oder Vereinbarungen, die die Lieferung der Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen: Vereinbarungen oder Ansprüche, die zumindest die Anzahl der Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen bzw. eingegangen werden und einen Liefer- oder Ausführungstermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)   Die Vereinbarung, der Kontrakt oder der Anspruch wird der natürlichen oder juristischen Person von der Gegenpartei als Nachweis für das Bestehen der Leihvereinbarung oder eines sonstigen durchsetzbaren Anspruchs auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.