Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Format der auf Anfrage zu übermittelnden Informationen

Artikel 4

Format der auf Anfrage zu übermittelnden Informationen

(1)   Die jeweils zuständige Behörde übermittelt der ESMA die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln oder über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in dem von der ESMA in ihrer Anfrage angegebenen Format.

(2)   Betrifft die Anfrage Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gemeldet werden, so werden diese nach Maßgabe des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission bereitgestellt (3).

(3)   Angeforderte Informationen werden von der zuständigen Behörde elektronisch über ein von der ESMA für den Informationsaustausch geschaffenes System übermittelt, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleistet.


(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.