Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Format der regelmäßig zu übermittelnden Informationen

Artikel 3

Format der regelmäßig zu übermittelnden Informationen

(1)   Die Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps, die der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vierteljährlich zur Verfügung zu stellen sind, werden von den jeweils zuständigen Behörden in dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMA elektronisch über ein von der ESMA geschaffenes System übermittelt, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleistet.