Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Verfahren, nach denen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können

Artikel 2

Verfahren, nach denen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können

Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über eine zentrale, von der jeweils zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Website offengelegt. Die Informationen werden der Öffentlichkeit gegenüber durch Verfahren offengelegt, die

a)

die Informationen in dem in Anhang I festgelegten Format und in einer Weise veröffentlichen, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, auf der Website eine oder mehrere Tabellen zu konsultieren, die alle relevanten Informationen über die Positionen der einzelnen Aktienemittenten enthalten;

b)

es den Nutzern ermöglichen, zu ermitteln und herauszufiltern, ob die Netto-Leerverkaufspositionen für einen Aktienemittenten zum Zeitpunkt der Abfrage der Website die geltenden Schwellen für die Veröffentlichung erreicht oder überschritten haben;

c)

die Verfügbarkeit historischer Daten zu den veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen für einen Aktienemittenten gewährleisten;

d)

wann immer technisch möglich, herunterladbare Dateien mit den veröffentlichten und den historischen Netto-Leerverkaufspositionen in maschinenlesbarem Format enthalten, d. h. die Dateien müssen ausreichend strukturiert sein, damit individuelle Sachverhalte und deren interne Struktur mit Software-Anwendungen zuverlässig ermittelt werden können;

e)

zusammen mit den unter Buchstabe b genannten Informationen einen Tag lang die Netto-Leerverkaufspositionen anzeigen, die veröffentlicht werden, weil sie unter die Offenlegungsschwelle von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals abgesunken sind, bevor sie entfernt und in den Abschnitt „historische Daten“ verschoben werden.