Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Zusagen von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel[Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 7

Zusagen von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel

[Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

(1)   In den Absätzen 2 bis 5 werden die Zusagen bestimmt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel abzugeben sind.

(2)   Eine Standardlokalisierungszusage für öffentliche Schuldtitel ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die öffentlichen Schuldtitel unter Berücksichtigung der Marktbedingungen fristgerecht und in dem von der natürlichen oder juristischen Person angeforderten Umfang für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die öffentlichen Schuldtitel lokalisiert sind.

(3)   Eine zeitlich befristete Zusage ist eine Zusage, bei der die natürliche oder juristische Person dem Dritten gegenüber erklärt, dass der Leerverkauf durch Ankäufe am Tag des Leerverkaufs gedeckt sein wird, und der Dritte vor dem Leerverkauf bestätigt, dass er unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der ihm ansonsten über das Angebot der öffentlichen Schuldtitel am Tag des Leerverkaufs vorliegenden Informationen berechtigterweise erwarten kann, dass die öffentlichen Schuldtitel in der erforderlichen Menge angekauft werden können.

(4)   Eine uneingeschränkte Repo-Bestätigung ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er berechtigterweise erwarten kann, dass aufgrund seiner Beteiligung an einem von einer Zentralbank, einer Schuldenverwaltungsstelle oder einem Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem organisierten oder betriebenen strukturierten, permanenten System, das uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln in einem dem Leerverkauf entsprechendem Umfang bietet, das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(5)   Eine Bestätigung der Problemlosigkeit des Ankaufs der öffentlichen Schuldtitel ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er angesichts der Tatsache, dass sich die betreffenden Schuldtitel problemlos in der erforderlichen Menge leihen oder ankaufen lassen, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der ihm ansonsten über das Angebot der öffentlichen Schuldtitel vorliegenden Informationen berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(6)   Als Nachweis für das Bestehen der Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen der natürlichen oder juristischen Person von dem Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.