Artikel 7
(1) Dieser Beschluss tritt zwei Monate nach seiner Annahme in Kraft. Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Personal-, Notebook- und Tablet-Computer“ jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2011/330/EU oder 2011/337/EU oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet.
(2) Umweltzeichen, die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/330/EU oder 2011/337/EU vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.