Artikel 3
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Erzeugnis der Produktgruppe „Personal-, Notebook- und Tablet-Computer“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang dieses Beschlusses enthalten.