Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 10/08/2019

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Artikel 2 - Beschluss 2016/1371

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (5) und gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Abkommen zwischen den USA und der Union, in der Fassung 6.1 („Energy-Star 6.1“ (7)), die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Computer“ ist ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet und in der Regel eine Zentraleinheit (CPU) beinhaltet, die die Operationen ausführt, oder, falls keine CPU vorhanden ist, muss das Gerät als Client-Gateway zu einem Server fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient. Computer können Eingabegeräte wie Tastatur, Maus oder Touchpad nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten ausgeben, solche Geräte müssen jedoch nicht zum Lieferumfang eines Computers gehören.

2.

Desktop-Computer“ ist ein Computer, der an einem festen Standort aufgestellt wird und nicht als tragbares Gerät konzipiert ist und der Anzeigegerät, Tastatur und Maus als externe Komponenten nutzt. Desktop-Computer dienen einer breiten Palette von Heim- und Büroanwendungen.

Integrierter Desktop-Computer“ ist ein Desktop-Computer, bei dem der Computer und das Anzeigegerät in einem einzigen Gehäuse untergebracht sind, als Einheit funktionieren und über ein einziges Kabel mit dem Wechselstromnetz verbunden sind. Es gibt zwei Arten von integrierten Desktop-Computern:

a)

ein System, bei dem das Anzeigegerät und der Computer konstruktiv zu einer Einheit verbunden sind, oder

b)

ein als Einzelsystem montiertes System, bei dem das Anzeigegerät zwar eine separate Einheit ist, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgerät verbunden ist und sowohl Computer als auch Anzeigegerät durch ein einziges Netzteil gespeist werden.

3.

Tragbarer All-in-One-Computer“ ist ein Computer, der eingeschränkt als tragbares Gerät genutzt werden kann und alle nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllt:

a)

Er verfügt über ein integriertes Anzeigegerät mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 17,4 Zoll (44,196 cm);

b)

er hat im Auslieferungszustand keine in das physische Gehäuse des Produkts integrierte Tastatur;

c)

er ist mit einem Touchscreen ausgerüstet, über den er hauptsächlich bedient wird (Tastatur optional);

d)

er verfügt über eine drahtlose Netzwerkverbindung;

e)

er verfügt über einen internen Akku, ist jedoch vorwiegend für den Betrieb mit Wechselstrom bestimmt.

4.

Notebook-Computer“ ist ein Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an das Wechselstromnetz konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät, eine fest eingebaute mechanische Tastatur (mit physischen, beweglichen Tasten) und ein Zeigegerät und können mit einem integrierten wiederaufladbaren Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Notebook-Computer sind in der Regel dafür ausgelegt, ähnliche Funktionen bereitzustellen wie Desktop-Computer und funktionell ähnliche Software zu nutzen wie diese.

Ein tragbarer Computer mit einem umkehrbaren, aber nicht abnehmbaren Touchscreen und einer integrierten physischen Tastatur gilt als Notebook-Computer.

a)

Ein „Mobiler Thin-Client“ ist ein Computer, der unter die Begriffsbestimmung eines Thin-Client fällt, aber speziell als tragbares Gerät konzipiert ist und zudem der Begriffsbestimmung eines Notebook-Computers entspricht. Diese Produkte werden für die Zwecke dieses Beschlusses als Notebook-Computer angesehen.

b)

2-in-1-Notebook“ ist ein Computer, der einem Notebook-Computer ähnelt und über ein zweischaliges Gehäuse und eine physische Tastatur verfügt, dessen Touchscreen-Display allerdings abgenommen und dann wie ein eigenständiger Tablet-Computer verwendet werden kann, wobei Tastaturteil und Anzeigeteil des Produkts als integrierte Einheit geliefert werden müssen. 2-in-1-Notebooks gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Notebook-Computer.

5.

Tablet-Computer“ (auch als „Slate“ bezeichnet) ist ein Computergerät, das als tragbares Gerät konzipiert ist und alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt:

a)

Er verfügt über ein integriertes Anzeigegerät mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 6,5 Zoll (16,51 cm) und höchstens 17,4 Zoll (44,196 cm);

b)

er hat im Auslieferungszustand keine integrierte oder fest angebrachte physische Tastatur;

c)

er ist mit einem Touchscreen ausgerüstet, über den er hauptsächlich bedient wird (Tastatur optional);

d)

er verfügt über eine drahtlose Netzwerkverbindung, mit der er überwiegend arbeitet (z. B. WLAN, 3G usw.);

e)

er wird hauptsächlich über einen eingebauten wiederaufladbaren Akku betrieben (mit einer Verbindung zum Wechselstromnetz, die nicht in erster Linie der Stromversorgung des Geräts, sondern dem Aufladen des Akkus dient).

6.

Small-Scale-Server“ ist ein Computer, der in der Regel Desktop-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer bestimmt ist. Small-Scale-Server sind für Funktionen wie Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten sowie Daten- und Medienhosting konzipiert. Sie sind nicht hauptsächlich auf die Datenverarbeitung für andere Systeme oder den Betrieb als Webserver ausgelegt. Ein Small-Scale-Server weist die folgenden Merkmale auf:

a)

Er ist als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, sodass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse oder Produkt untergebracht sind;

b)

er ist für den täglichen Betrieb rund um die Uhr bestimmt und weist geringe außerplanmäßige Ausfallzeiten (in der Größenordnung von 65 Stunden pro Jahr) auf;

c)

er ist für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;

d)

er verfügt über ein Betriebssystem, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist (z. B. Windows Home Server, Mac OS X Server, Linux, UNIX, Solaris).

7.

Thin-Client“ ist ein Computer mit eigener Stromversorgung, der mit einem Server verbunden ist, auf dem die hauptsächliche Verarbeitung erfolgt. Seine wesentlichen Computerfunktionen werden von dem Server bereitgestellt. Thin-Clients im Sinne dieser Spezifikation sind nur Computergeräte ohne eingebaute Festplatten-Speichermedien, und sie sind zur Nutzung an einem festen Standort und nicht als tragbares Gerät bestimmt.

a)

Integrierter Thin-Client“ ist ein Computer, bei dem die Hardware und das Anzeigegerät über ein einziges Kabel mit dem Wechselstromnetz verbunden sind. Ein integrierter Thin-Client ist entweder ein System, bei dem das Anzeigegerät und der Computer konstruktiv zu einer Einheit verbunden sind, oder ein als Einzelsystem montiertes System, bei dem das Anzeigegerät zwar eine separate Einheit ist, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgerät verbunden ist und sowohl Computer als auch Anzeigegerät durch ein einziges Netzteil gespeist werden. Integrierte Thin-Clients bilden eine Unterart der Thin-Clients und sind in der Regel für ähnliche Funktionalitäten wie Thin-Client-Systeme ausgelegt.

b)

Ultra-Thin-Client“ ist ein Computer, der über weniger lokale Ressourcen als ein gängiger Thin-Client verfügt und Maus- und Tastatureingaben an einen Server weiterleitet, von dem er Bildinhalte zurückerhält. Ultra-Thin-Clients können nicht mit mehreren Geräten gleichzeitig über eine Schnittstelle arbeiten oder Remote-Apps im Fenstermodus ausführen, weil das Gerät kein benutzerspezifisches Client-Betriebssystem umfasst (d. h., es wird auf einer Ebene unterhalb der Firmware betrieben, die für Benutzer unzugänglich ist).

8.

Workstation“ ist ein Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben in der Regel für Grafikanwendungen, den computergestützten Entwurf (CAD), Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird. Workstations im Sinne dieser Spezifikation werden als Workstation (bzw. Arbeitsplatzrechner) in Verkehr gebracht; haben einen mittleren Ausfallabstand (MTBF) von mindestens 15 000 Stunden (auf der Grundlage von entweder Bellcore TR-NWT-000332, Ausgabe 6, 12/97, oder von in der Praxis erhobenen Daten); und unterstützen Fehlerkorrekturcode (Error Correcting Code — ECC) und/oder gepufferten Speicher. Darüber hinaus muss eine Workstation mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie stellt eine zusätzliche Stromversorgung für Hochleistungs-Grafikkarten (d. h. zusätzlicher PCI-E-Stromanschluss, 6-polig 12 V) bereit;

b)

sie besitzt zusätzlich zu Grafiksteckplätzen und/oder PCI-X-Unterstützung eine Systemverkabelung auf der Hauptplatine für serielle PCI-E-(Peripheral Component Interconnect-Express-)Anschlüsse mit einer Breite von mehr als x4;

c)

sie unterstützt keine Uniform-Memory-Access-Grafik (UMA);

d)

sie hat mindestens fünf PCI-, PCI-E- oder PCI-X-Steckplätze;

e)

sie bietet Multiprozessorfähigkeit für zwei oder mehr Zentraleinheiten (CPU) (d. h., der Rechner muss konstruktiv getrennte Prozessorgruppen/-sockel unterstützen, nicht nur einen einzelnen Mehrkernprozessor); und/oder

f)

sie hat eine Zulassung im Rahmen der Produktzertifizierungen von mindestens zwei unabhängigen Softwareherstellern.

9.

Die folgende zusätzliche Begriffsbestimmung gilt für die Bestimmung einer Unterart im Rahmen der Begriffsbestimmungen für „Notebook-Computer“ und „2-in-1-Notebooks“:

Subnotebook“ ist ein Notebook-Computer mit einer Höhe von weniger als 21 mm und einem Gewicht von weniger als 1,8 kg. 2-in-1-Notebooks (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b) im Format eines Subnotebooks sind flacher als 23 mm. Subnotebooks verfügen über stromsparende Prozessoren und Solid-State-Drives (SSD). Optische Laufwerke sind in der Regel nicht enthalten. Subnotebooks bieten mit in der Regel mehr als 8 Stunden eine längere Akkulaufzeit als Notebook-Computer.


(5)  Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für stromsparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1).

(7)  Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 9).