Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (5) und gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Abkommen zwischen den USA und der Union, in der Fassung 6.1 („Energy-Star 6.1“ (7)), die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Computer“ ist ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet und in der Regel eine Zentraleinheit (CPU) beinhaltet, die die Operationen ausführt, oder, falls keine CPU vorhanden ist, muss das Gerät als Client-Gateway zu einem Server fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient. Computer können Eingabegeräte wie Tastatur, Maus oder Touchpad nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten ausgeben, solche Geräte müssen jedoch nicht zum Lieferumfang eines Computers gehören. |
2. |
„Desktop-Computer“ ist ein Computer, der an einem festen Standort aufgestellt wird und nicht als tragbares Gerät konzipiert ist und der Anzeigegerät, Tastatur und Maus als externe Komponenten nutzt. Desktop-Computer dienen einer breiten Palette von Heim- und Büroanwendungen. „Integrierter Desktop-Computer“ ist ein Desktop-Computer, bei dem der Computer und das Anzeigegerät in einem einzigen Gehäuse untergebracht sind, als Einheit funktionieren und über ein einziges Kabel mit dem Wechselstromnetz verbunden sind. Es gibt zwei Arten von integrierten Desktop-Computern:
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3. |
„Tragbarer All-in-One-Computer“ ist ein Computer, der eingeschränkt als tragbares Gerät genutzt werden kann und alle nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllt:
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4. |
„Notebook-Computer“ ist ein Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an das Wechselstromnetz konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät, eine fest eingebaute mechanische Tastatur (mit physischen, beweglichen Tasten) und ein Zeigegerät und können mit einem integrierten wiederaufladbaren Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Notebook-Computer sind in der Regel dafür ausgelegt, ähnliche Funktionen bereitzustellen wie Desktop-Computer und funktionell ähnliche Software zu nutzen wie diese. Ein tragbarer Computer mit einem umkehrbaren, aber nicht abnehmbaren Touchscreen und einer integrierten physischen Tastatur gilt als Notebook-Computer.
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5. |
„Tablet-Computer“ (auch als „Slate“ bezeichnet) ist ein Computergerät, das als tragbares Gerät konzipiert ist und alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt:
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6. |
„Small-Scale-Server“ ist ein Computer, der in der Regel Desktop-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer bestimmt ist. Small-Scale-Server sind für Funktionen wie Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten sowie Daten- und Medienhosting konzipiert. Sie sind nicht hauptsächlich auf die Datenverarbeitung für andere Systeme oder den Betrieb als Webserver ausgelegt. Ein Small-Scale-Server weist die folgenden Merkmale auf:
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7. |
„Thin-Client“ ist ein Computer mit eigener Stromversorgung, der mit einem Server verbunden ist, auf dem die hauptsächliche Verarbeitung erfolgt. Seine wesentlichen Computerfunktionen werden von dem Server bereitgestellt. Thin-Clients im Sinne dieser Spezifikation sind nur Computergeräte ohne eingebaute Festplatten-Speichermedien, und sie sind zur Nutzung an einem festen Standort und nicht als tragbares Gerät bestimmt.
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8. |
„Workstation“ ist ein Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben in der Regel für Grafikanwendungen, den computergestützten Entwurf (CAD), Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird. Workstations im Sinne dieser Spezifikation werden als Workstation (bzw. Arbeitsplatzrechner) in Verkehr gebracht; haben einen mittleren Ausfallabstand (MTBF) von mindestens 15 000 Stunden (auf der Grundlage von entweder Bellcore TR-NWT-000332, Ausgabe 6, 12/97, oder von in der Praxis erhobenen Daten); und unterstützen Fehlerkorrekturcode (Error Correcting Code — ECC) und/oder gepufferten Speicher. Darüber hinaus muss eine Workstation mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:
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9. |
Die folgende zusätzliche Begriffsbestimmung gilt für die Bestimmung einer Unterart im Rahmen der Begriffsbestimmungen für „Notebook-Computer“ und „2-in-1-Notebooks“: „Subnotebook“ ist ein Notebook-Computer mit einer Höhe von weniger als 21 mm und einem Gewicht von weniger als 1,8 kg. 2-in-1-Notebooks (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b) im Format eines Subnotebooks sind flacher als 23 mm. Subnotebooks verfügen über stromsparende Prozessoren und Solid-State-Drives (SSD). Optische Laufwerke sind in der Regel nicht enthalten. Subnotebooks bieten mit in der Regel mehr als 8 Stunden eine längere Akkulaufzeit als Notebook-Computer. |
(5) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).
(6) Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für stromsparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1).
(7) Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 9).