Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2020
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2016/1349

Artikel 7

(1)  
Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/563/EG beurteilt.
(2)  
Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet.
(3)  
Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.