Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/12/2020
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2016/1349

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Schuhe“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Umweltkriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.