Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Schuhe“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Umweltkriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.