Artikel 1
(1)
Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer angebrachten Sohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen fallen Schuhe, die unter Anhang II der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) fallen, sowie unter die Richtlinie 89/686/EWG (
2
) fallende Sicherheitsschuhe in diesen Geltungsbereich.
(2)
Schuhe können aus verschiedenen natürlichen und/oder synthetischen Materialien im Sinne der Richtlinie 94/11/EG bestehen.
(3)
Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:
a)
Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten;
b)
Schuhe für den Einmalgebrauch;
c)
Socken mit angebrachter Sohle;
d)
Spielzeugschuhe.
( 1 ) Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37).
( 2 ) Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).