ANLAGE
VERZEICHNIS DER STOFFE MIT EINGESCHRÄNKTER VERWENDUNG (RESTRICTED SUBSTANCE LIST — RSL)
Das Verzeichnis findet Anwendung auf Stoffe, die während des Produktionsprozesses verwendet werden oder in dem Enderzeugnis vorliegen können. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung für das EU-Umweltzeichen für Schuhe stellt Stoffe oder Gruppen von Stoffen zusammen, deren Vorliegen in dem Enderzeugnis, den Materialien oder Erzeugnissen desselben oder gegebenenfalls in den Produktionsrezepturen speziell beschränkt oder überprüft werden muss. Die Beschränkungen gelten für:
Für jede Anforderung werden die Anwendbarkeit, Material(ien) und/oder gegebenenfalls Herstellungsschritt(e), Umfang der Beschränkung, Prüfung und/oder Prüfanforderungen angegeben.
Der Antragsteller muss das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung allen Materiallieferanten übermitteln.
Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 6 erfüllen.
Tabelle 1
Die folgenden Beschränkungen finden auf die angegebenen Herstellungsschritte Anwendung:
Anwendbarkeit |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Prüfung |
a) Hilfsstoffe |
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Jedes Gemisch oder jede Formulierung, das/die während der Herstellung von Leder, Textilien, und beschichtetem Leder oder beschichtetem Gewebe verwendet wird |
Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen verwendet werden, die während der Herstellungsschritte verwendet werden, und sie dürfen im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein: — Nonylphenol, Isomergemisch, CAS-Nummer 25154-52-3 — 4-Nonylphenol, CAS-Nummer 104-40-5 — 4-Nonylphenol, verzweigt, CAS-Nummer 84852-15-3 — Octylphenol, CAS-Nummer 27193-28-8 — 4-Octylphenol, CAS-Nummer 1806-26-4 — 4-tert-Octylphenol, CAS-Nummer 140-66-9 Die folgenden Alkylphenolethoxylate (APEO): — Polyoxyethyliertes Octylphenol, CAS-Nummer 9002-93-1 — Polyoxyethyliertes Nonylphenol, CAS-Nummer 9016-45-9 — Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol, CAS-Nummer 26027-38-3 |
25 mg/kg Gesamtsumme für Textilien 100 mg/kg Gesamtsumme für Leder |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen entweder eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder Prüfergebnisse des Enderzeugnisses oder des Leders, der Textilien, des beschichteten Leders und des beschichteten Gewebes, aus denen das Enderzeugnis besteht. Prüfmethode: Leder: EN ISO 18218-2 (indirekte Methode); Textilien und beschichtetes Gewebe: EN ISO 18254 für Alkylphenolethoxylate. Für Alkylphenole ist die Prüfung des Endprodukts mittels Extraktion mit einem Lösungsmittel und anschließender LC-MS oder GC-MS durchzuführen |
Färbe- oder Veredelungs-vorgänge für Leder, Textilien, beschichtetes Leder und beschichtetes Gewebe |
Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen für das Färben oder die Veredelung von Leder, beschichtetem Leder und Textilien verwendet werden: — Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC) — Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC) — Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC) — Ethylendiamintetraacetat (EDTA) — Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) — 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol — Nitrilotriessigsäure (NTA) |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. |
b) Kolophonium |
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Drucken, Lackieren und Kleben |
Kolophonium darf nicht als Bestandteil in Druckfarben, Lacken und Klebstoffen verwendet werden. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. |
c) Lösungsmittel |
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Hilfsstoffe, die in Gemischen, Formulierungen und Klebstoffen für Leder, Textilien, beschichtetes Leder, beschichtetes Gewebe, Kunststoffe und das Enderzeugnis verwendet werden |
Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen für die Verarbeitung von Verbundstoffen oder in Klebstoffen verwendet werden, die für die Fertigung des Enderzeugnisses verwendet werden — Methylglycol — N,N-Dimethylformamid — 1-Methyl-2-pyrrolidon — Bis(2-methoxyethyl)ether — 4,4′- Diaminodiphenylmethan — 1,2,3-Trichlorpropan — 1,2-Dichlorethan; Ethylendichlorid — 2-Ethoxyethanol — Benzol-1,4-diamindihydrochlorid — Bis(2-methoxyethyl) ether — Formamid — N-Methyl-2-pyrrolidon — Trichlorethen |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. |
d) Chlorparaffine |
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Alle Herstellungs-schritte für Leder, synthetisches Gummi, Kunststoffe, Textilien und Beschichtungen |
Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), C10-C13, dürfen bei der Herstellung und Veredelung von Leder, synthetischem Gummi, Kunststoffen, Textilien und Beschichtungen nicht verwendet werden. |
nicht nachweisbar |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine von einem Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass keine kurzkettigen Chlorparaffine, C10-C13, verwendet wurden. Andernfalls müssen der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 18219 untermauert ist. |
Material-verarbeitung für Leder, synthetisches Gummi, Kunststoffe, Textilien und Beschichtungen |
Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP), C14-C17, sind bei der Herstellung und Veredelung von Leder, synthetischem Gummi, Kunststoffen, Textilien und Beschichtungen Beschränkungen unterworfen. |
1 000 mg/kg |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine von einem Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass keine mittelkettigen Chlorparaffine, C14-C17, verwendet wurden. Andernfalls müssen der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 18219 untermauert ist. |
e) Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) |
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Während des Transports oder der Lagerung von Rohstoffen und Halbzeug, Enderzeugnissen oder bei der Verpackung von Enderzeugnissen verwendet |
i) Es dürfen nur die folgenden Wirkstoffe (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet werden: — Wirkstoffe, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die jeweilige Produktart erstellten Liste enthalten sind (d. h. Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien), vorausgesetzt, dass alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind; — Wirkstoffe, die in Anhang I derselben Verordnung aufgeführt sind, vorausgesetzt, dass alle dort festgelegten Bedingungen und Einschränkungen erfüllt sind; — Wirkstoffe, die für den jeweiligen Produkttyp in dem Arbeitsprogramm geprüft werden, auf das in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwiesen wird. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und der Materiallieferant müssen entweder Erklärungen vorlegen, dass keine Biozide beim Transport oder der Lagerung verwendet werden, oder nachweisen, dass die Verwendung der bioziden Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 zugelassen ist. Werden sie verwendet, ist eine Liste der Wirkstoffe vorzulegen, die bei dem Transport oder der Lagerung von Rohstoffen, Halbzeug, Enderzeugnissen oder bei der Verpackung von Enderzeugnissen beigefügt wurden, einschließlich der entsprechenden Gefahrenhinweise. |
ii) Biozidprodukte dürfen bei der Fertigstellung der Schuhe nicht in die Enderzeugnisse oder in einen Teil derselben eingearbeitet werden, um dem Enderzeugnis biozide Eigenschaften zu verleihen. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und der Materiallieferant müssen eine Erklärung über die Nichtverwendung in den Enderzeugnissen oder in jedem Teil derselben vorlegen. |
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iii) Chlorphenole (ihre Salze und Ester), zinnorganische Verbindungen (einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT), Dimethylfumarat (DMF), Triclosan und Nanosilber dürfen während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet werden und dürfen nicht in das Enderzeugnis oder in die Verpackung des Produkts eingearbeitet werden. |
nicht nachweisbar |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. Die Erklärung muss durch die Ergebnisse einer Prüfung untermauert werden, bei der das Enderzeugnis auf das Vorliegen der folgenden Stoffe untersucht wird: Chlorphenole: Leder, EN ISO 17070; Textilien, XP G 08-015 (Nachweisgrenzen: Leder: 0,1 ppm; Textilien: 0,05 ppm); Dimethylfumarat: ISO/TS 16186. |
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f) Andere spezifische Stoffe |
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Produktions-rezepturen und Klebstoffe, die in dem Enderzeugnis oder einem Teil desselben verwendet werden |
Die folgenden Stoffe dürfen keinen Gemischen, Formulierungen oder Klebstoffen absichtlich beigefügt werden, die während der Fertigstellung der Schuhe verwendet werden: — Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane — Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen) — Hexachlorcyclohexan — Monomethyldibrom-diphenylmethan — Monomethyl-dichlor-diphenylmethan — Nitrite — Polybromierte Biphenyle (PBB) — Pentabromdiphenylether (PeBDE) — Octabromdiphenylether (OctaBDE) — Polychlorierte Biphenyle (PCB) — Polychlorierte Terphenyle (PCT)) — Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS) — Trimethylphosphat — Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA) — Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) — Dimethylmethylphosphonat (DMMP)) |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. |
Tabelle 2
Die folgenden Beschränkungen gelten für Prozesse in Färbereien:
Anwendbarkeit |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Nachweis |
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a) Carrier |
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Bei Färbeprozessen verwendete Carrier, wenn Dispersions-farbstoffe verwendet werden |
Es dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) verwendet werden (Beispiele für Carrier sind unter anderem: 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorophenoxyethanol). |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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Als Treibmittel für Kunststoffe und Schaum verwendete Carrier |
Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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b) Beschränkungen unterliegende Farbstoffe |
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Azofarbstoffe Anwendung im Färbeprozess |
Die folgenden krebserzeugenden aromatischen Amine dürfen im Enderzeugnis nicht enthalten sein.
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30 mg/kg für jedes Arylamin im Enderzeugnis |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von den Ergebnissen spezieller Tests gemäß EN 14362-1:2012 und 3:2012 für Textilien und CEN ISO/TS 17234-1 und 2 für Leder untermauert werden. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben, die deshalb gemeldet werden müssen.) |
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CMR-Farbstoffe |
Die folgenden krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.
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nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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Potenziell sensibilisierende Farbstoffe |
Die folgenden potenziell sensibilisierenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.
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nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen |
Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen dürfen nicht verwendet werden. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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Metallkomplex-farbstoffe |
Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nur für Leder, das Färben von Wolle, Polyamid oder von Mischungen dieser Fasern mit künstlich hergestellten Zellulosefasern verwendet werden (z. B. Viskose). |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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Pigmente |
Pigmente auf Cadmium-, Blei-, Chrom (VI)-, Quecksilber- und/oder Antimonbasis dürfen nicht verwendet werden. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
Tabelle 3
Die folgenden Beschränkungen gelten für das Veredelungsverfahren des Enderzeugnisses.
Anwendbarkeit |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Nachweis |
a) Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) |
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Enderzeugnis |
i) Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen für die Imprägnierung von Schuhen nicht verwendet werden. Dazu zählen auch Behandlungen mit per- und polyfluoriertem Kohlenstoff. Fluorfreie Behandlungen müssen Stoffe verwenden, die leicht biologisch abbaubar sind und in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sind. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Materiallieferant muss eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
Schuhe, bei denen eine inhärente wasserabweisende Funktion angegeben ist |
ii) Fluorpolymer-Membranen und -Laminate dürfen nur dann für Schuhe verwendet werden, wenn der erforderliche Wasserdurchtritt des Materials gemäß der ISO-Norm 20347 unter 0,2 g liegt und die Wasserabsorption geringer als 30 % ist. Fluorpolymer-Membranen dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen gemäß der Definition der OECD hergestellt werden. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Membran- oder Laminatherstellers über die Einhaltung in Bezug auf die Polymerherstellung vorlegen. Die Erklärung ist mit technischen Prüfungsergebnissen in Bezug auf den Wasserdurchtritt gemäß ISO 20347 zu untermauern. |
b) Flammschutzmittel |
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Schuhe mit inhärenter Flammschutz-funktion |
Die Verwendung von Flammschutzmitteln ist nur für Schuhe gestattet, die als persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III mit inhärenter Flammschutzfunktion eingestuft und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, um Sicherheit am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Richtlinie 89/686/EWG sicherzustellen. Der Stoff/die Stoffe, die als Flammschutzmittel eingesetzt wird/werden, muss/müssen das Kriterium 5 einhalten. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung vorlegen, dass keine Flammschutzmittel eingesetzt werden, oder eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 5. In beiden Fällen sind die Erklärungen durch ein Sicherheitsdatenblatt zu untermauern. Soweit zutreffend ist eine Liste der in dem Produkt eingesetzten Flammschutzmittel zusammen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Risikosätzen vorzulegen. Es ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als flammfeste persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III eingestuft ist. |
Tabelle 4
Die folgenden Beschränkungen gelten für das Enderzeugnis oder für angegebene Teile desselben.
Anwendbarkeit |
Umfang der Beschränkung |
Grenzwerte |
Nachweis |
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a) PAK |
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Kunststoffe, synthetisches Gummi, Textilien oder Leder-beschichtungen |
Die nachfolgend aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen die angegebenen Grenzwerte in Kunststoffen, synthetischem Gummi, Textilien oder Lederbeschichtungen nicht übersteigen. Die in die Gefahrengruppen 1 und 2 eingestuften PAK müssen einzeln oder gemeinsam in Kunststoffen, synthetischem Gummi, Textilien oder Lederbeschichtungen unterhalb der Konzentrationsgrenze liegen: Das Vorliegen und die Konzentrationen der folgenden PAK sind zu überprüfen. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkte PAK:
Zusätzliche, Beschränkungen unterliegende PAK:
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Für alle Schuhe: 1. Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 beschränkten PAK muss unter 1 mg/kg liegen. 2. Der Gesamtkonzentrationsgrenzwert für die 18 aufgeführten PAK muss unter 10 mg/kg liegen. Für Schuhe für Kinder unter drei Jahren gilt Folgendes: 1. Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 beschränkten PAK muss unter 0,5 mg/kg liegen. 2. Der Gesamtkonzentrationsgrenzwert für die 18 aufgeführten PAK muss unter 1 mg/kg liegen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode gemäß AfPS GS 2014:01 PAK untermauert ist. |
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b) N-Nitrosamine |
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Natürliches und synthetisches Gummi |
Der Gehalt der nachstehend genannten N-Nitrosamine in synthetischem und natürlichen Gummi muss unterhalb der Nachweisgrenze liegen:
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nicht nachweisbar |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Gummilieferant muss einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß EN 12868 oder EN 14602 vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden. |
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c) Zinnorganische Verbindungen |
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Enderzeugnis |
Die nachfolgend aufgeführten zinnorganischen Verbindungen dürfen im Enderzeugnis nicht oberhalb der angegebenen Grenzwertkonzentrationen vorliegen.
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Die Grenzwerte werden für jede zinnorganische Verbindung angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode ISO/TS 16179 untermauert ist. |
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d) Phthalate |
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Kunststoffe, Gummi, synthetische Materialien, Beschichtungen und Material zum Bedrucken |
i) In dem Produkt dürfen nur solche Phthalate verwendet werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorlag und die die Anforderungen von Kriterium 5 erfüllen. |
nicht angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. |
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ii) Die folgenden Weichmacher dürfen in dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil desselben nicht verwendet werden: — 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C-7-reich (DIHP) CAS-Nummer: 71888-89-6 — 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester (DHNUP) CAS-Nummer: 68515-42-4 — Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP) CAS-Nummer: 117-82-8 — Diisobutylphthalat (DIPB) CAS-Nummer: 84-69-5 — Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DMEP) CAS-Nummer: 117-81-7 — Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nummer: 84-74-2 — Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nummer: 85-68-7 — Di-n-pentylphthalat (DPP) CAS-Nummer 131-18-0 — 1,2–Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, CAS-Nummer: 84777-06-0 — Diisopentylphthalat (DIPP), CAS-Nummer: 605-50-5 — Dihexylphthalat (DnHP) CAS-Nummer: 84-75-3 — n-Pentyl-isopentylphthalat CAS-Nummer: (607-426)-00-1 iii) Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Schuhen für Kinder unter drei Jahren verwendet werden: — Diisononylphthalat (DINP)* CAS-Nummern: 28553-12-0 und 68515-48-0 — Di-n-octylphthalat (DNOP)* CAS-Nummer: 117-84-0 — Diisodecylphthalat (DIDP)* CAS-Nummern: 26761-40-0 und 68515-49-1 |
Die Summe der Beschränkungen unterliegenden Weichmacher muss unter einem Massenanteil von 0,10 % liegen. Die Summe der Beschränkungen unterliegenden Weichmacher in Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss unter einem Massenanteil von 0,05 % liegen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von dem Materialhersteller vorlegen, die von einem Sicherheitsdatenblatt für die in der Formulierung verwendeten Weichmacher untermauert wird oder die Ergebnisse einer gemäß ISO/TS 16181 durchgeführten Prüfung. |
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e) Extrahierbare Metalle |
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Enderzeugnis |
In Schuhen für Kinder unter drei Jahren dürfen die nachfolgend aufgeführten Stoffe im Enderzeugnis die angegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigen.
Die folgenden Grenzwerte gelten für Schuhe, die nicht für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind.
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Die Grenzwerte werden für jeden Stoff angegeben |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (Säure-Schweiß-Lösung). Nachweis: EN ISO 17072-1 für Leder, ICP-MS, ICP-OES (für Textilien und Kunststoff). Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. |
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Metallkomponenten |
Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert von unter 0,5 μg/cm2/Woche. |
0,5 μg/cm2/Woche |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass in den Schuhbestandteilen kein Nickel enthalten ist. Diese Erklärung ist durch eine Bescheinigung des Herstellers der Metallteile zu untermauern oder durch eine Erklärung über die Einhaltung, die durch eine Prüfung nach der Methode EN 1811 untermauert ist. |
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Chromgegerbtes Leder |
Schuhe, die chromgegerbtes Leder enthalten, dürfen im Enderzeugnis kein Chrom VI enthalten. |
nicht nachweisbar |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 17075 untermauert ist. (Nachweisgrenze: 3 ppm). Die Probenvorbereitung muss nach den Angaben in EN ISO 4044 erfolgen. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Nicht chromgegerbtes Leder ist von dieser Anforderung befreit. |
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Bei Schuhen, die chromgegerbtes Leder enthalten, muss der extrahierbare Chromgehalt in dem Enderzeugnis unter 200 mg/kg liegen. |
200 mg/kg |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 17072 untermauert ist. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Nicht chromgegerbtes Leder ist von dieser Anforderung befreit. |
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f) TDA und MDA |
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PU |
2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7) 4,4′-Diaminodiphenylmethan (4,4′-MDA, 101-77-9) |
unter je 5 mg/kg |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach dem folgenden Verfahren untermauert ist: Die Extraktion erfolgt mittels einer 1 %igen wässrigen Essigsäurelösung. Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Es sind vier wiederholte Extraktionen derselben Schaumprobe durchzuführen, wobei für das Verhältnis Gewicht zu Volumen jeweils das Verhältnis 1:5 beizubehalten ist. Die Extrakte werden zusammengeführt und bis zu einem bekannten Volumen aufgefüllt, filtriert und mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, wird eine erneute Prüfung mittels HPLC-MS durchgeführt. |
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g) Formaldehyd |
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Enderzeugnis/Leder, Textilien |
Der Gehalt an freiem und hydrolysiertem Formaldehyd der Schuhbestandteile darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: — Textilien: < 20 mg/kg, — Leder: < 20 mg/kg (Kinderschuhe; 75 mg/kg (Futter und Decksohlen); 100 mg/kg für andere Teile des Erzeugnisses. |
Festgelegte Grenzwerte |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: EN ISO 14184-1; Leder: EN ISO 17226-1. |
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h) Antimon |
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Rohe Polyesterfasern |
Der Antimongehalt in den rohen Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. |
260 mg/kg |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Faserhersteller müssen entweder erklären, dass der genannte Stoff bei dem Herstellungsverfahren nicht verwendet wird, oder eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird. |