Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ umfasst Produkte, die als Teil einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage, bei der das erwärmte Wasser mittels Umwälzpumpen und Wärmestrahlern verteilt wird, Wärme erzeugen, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten. Der Wärmeerzeuger erzeugt Wärme mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren und Technologien:
a) Verbrennung von gasförmigen, flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen;
b) Verbrennung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse;
c) Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen;
d) Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme;
e) Kraft-Wärme-Kopplung (die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom in ein und demselben Verfahren);
f) Sonnenenergie (unterstützend).
(2) Die maximal abgegebene Leistung der Warmwasser-Heizgeräte liegt bei 400 kW.
(3) Kombiheizgeräte fallen unter diese Produktgruppe, sofern ihre Hauptfunktion in der Bereitstellung von Raumwärme besteht.
(4) Folgende Produkte sind von dieser Produktgruppe ausgenommen:
a) Heizgeräte, deren Hauptfunktion in der Bereitstellung von warmem Trink- oder Sanitärwasser besteht;
b) Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft;
c) Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW;
d) Raumheizgeräte, die sowohl eine indirekte Beheizung mittels einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage als auch eine direkte Beheizung mittels direkter Abgabe von Wärme in den Raum, in dem die Vorrichtung installiert ist, umfassen.