ANHANG
KRITERIEN UND BEURTEILUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS
Für die folgenden Aspekte sind Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte vorgegeben:
1. Mindestenergieeffizienz
a) Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
b) Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad
2. Emissionsobergrenzen für Treibhausgase
3. Kältemittel und Sekundärkältemittel
4. Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx)
5. Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO)
6. Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (Organic Gaseous Carbon, OGC)
7. Emissionsobergrenzen für Staub (Particulate Matter, PM)
8. Emissionsobergrenzen für Lärm
9. Gefährliche Stoffe und Gemische
10. Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) aufgeführt sind
11. Kunststoffteile
12. Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign
13. Installationsanleitungen und Benutzerhinweise
14. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, auf welche Wärmeerzeugertechnologien die verschiedenen Kriterien jeweils anwendbar sind. Verbundanlagen von Raumheizgeräten müssen alle Kriterien erfüllen, die für jede Wärmeerzeugertechnologie gelten, aus denen sie bestehen. Die Kriterien, für die es eine spezielle Methodik für die Verbundanlagen von Raumheizgeräten gibt, gelten für die Verbundanlage von Raumheizgeräten als Ganzes.
Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben.
Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder sonstige Belege, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Erfüllung der Kriterien nachzuweisen, können vom Antragsteller oder seinem Lieferanten oder beiden stammen.
Die Prüfungen sind möglichst von Laboratorien durchzuführen, die den allgemeinen Anforderungen der EN ISO-Norm 17025 oder gleichwertigen Normen entsprechen.
Die Prüfverfahren für jedes Kriterium entsprechen, sofern nicht anders angegeben, den in den relevanten Normen beschriebenen Verfahren, die in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) aufgeführt sind. Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die Methodik zur Berechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen ist in Tabelle 4 dargestellt.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.
Tabelle 1
Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Wärmeerzeugertechnologien
Wärmeerzeugertechnologie Kriterien |
Heizgeräte mit Gasheizkessel |
Heizgeräte mit Flüssigbrennstoffheizkessel |
Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel |
Heizgerät mit Elektroheizkessel |
Mit Brennstoff betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe |
||
1(a) — Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
1(b) — Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad (nur für Kombiheizgeräte anwendbar) |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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2 — Emissionsobergrenzen für Treibhausgase |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
3 — Kältemittel und Sekundärkältemittel |
x |
x |
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4 — Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx) |
x |
x |
x |
x |
x |
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5 — Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO) |
x |
x |
x |
x |
x |
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6 — Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (OGC) |
x |
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7 — Emissionsobergrenzen für Staub (PM) |
x |
x |
x |
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8 — Emissionsobergrenzen für Lärm |
x |
x |
x |
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9 — Gefährliche Stoffe und Gemische |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
10 — Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
11 — Kunststoffteile |
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x |
x |
x |
x |
x |
x |
12 — Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign |
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x |
x |
x |
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13 — Installationsanleitungen und Benutzerhinweise |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
14 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Tabelle 2
Für Prüfverfahren relevante Normen
Nummer |
Titel |
Heizgeräte mit Gasheizkessel |
|
EN 676 |
Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe |
EN 15502-1 |
Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen |
Heizgeräte mit Flüssigbrennstoffheizkessel |
|
EN 267 |
Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige Brennstoffe |
EN 303-1 |
Heizkessel — Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung |
EN 303-2 |
Heizkessel — Teil 2: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern |
EN 303-4 |
Heizkessel — Teil 4: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölgebläsebrenner mit einer Leistung bis 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar; Begriffe, besondere Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung |
EN 304 |
Heizkessel — Prüfregeln für Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern |
Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel |
|
EN 303-5 |
Heizkessel — Teil 5: Heizkessel für feste Brennstoffe, manuell und automatisch beschickte Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 500 kW — Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung |
EN 14918 |
Feste Biobrennstoffe — Bestimmung des Heizwertes |
Heizgerät mit Elektroheizkessel |
|
EN 60335-2-35 |
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-35: Besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer |
Mit Brennstoff betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe |
|
EN 12309-Reihe |
Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW |
DIN 4702, Teil 8 |
Heizkessel; Ermittlung des Norm-Nutzungsgrades und des Norm-Emissionsfaktors |
EN 14511-Reihe |
Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern für die Raumbeheizung und Kühlung |
EN 14825 |
Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung — Prüfung und Leistungsbemessung unter Teillastbedingungen und Berechnung der saisonalen Arbeitszahl |
EN 50465 |
Gasgeräte — Brennstoffzellen-Gasheizgeräte — Brennstoffzellen-Gasheizgerät mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW (1) |
ISO 3046-1 |
Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Anforderungen — Teil 1: Angaben über Leistung, Kraftstoff- und Schmierölverbrauch und Prüfverfahren; Zusätzliche Anforderungen an Motoren zur allgemeinen Verwendung |
(1) Eine aktualisierte Fassung der Norm soll auch Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung abdecken (siehe Entwurf prEN 50465:2011 Gasgeräte — Geräte zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW). |
Tabelle 3
Zusätzliche relevante Normen für Prüfverfahren von Luftemissionen
Nummer |
Titel |
Stickoxidemissionen |
|
EN 14792 |
Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) — Referenzverfahren: Chemilumineszenz |
Kohlenmonoxidemissionen |
|
EN 15058 |
Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) — Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie |
Emissionen von gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff |
|
EN 12619 |
Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in geringen Konzentrationen in Abgasen — Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors |
Staubemissionen |
|
EN 13284-1 |
Emissionen aus stationären Quellen — Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen — Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren |
Lärmemissionen |
|
EN ISO 3744 |
Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 3744:2010) |
EN ISO 3746 |
Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:2010) |
EN 12102 |
Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung — Messung der Luftschallemissionen — Bestimmung des Schallleistungspegels |
Tabelle 4
Methodik zur Berechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen
Art des Festbrennstoffheizkessels |
Formel |
Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die kontinuierlich bei 50 % der Wärmenennleistung betrieben werden können, und automatisch beschickte Festbrennstoffheizkessel |
|
Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die nicht kontinuierlich bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, und Festbrennstoffraumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung |
|
Dabei sind Es die Raumheizungs-Jahresemissionen Es,p die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei 30 % oder 50 % der Wärmenennleistung, je nach Anwendbarkeit Es,r die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei Wärmenennleistung |
Kriterium 1 — Mindestenergieeffizienz
a) — Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
Der mindestens erforderliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s des Warmwasser-Heizgerätes darf die in Tabelle 5 angegebenen Grenzwerte nicht unterschreiten.
Tabelle 5
Mindestanforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad |
Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse |
ηs ≥ 98 % |
Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse |
ηs ≥ 79 % |
i) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird unter Einhaltung der Methoden des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten und der Methoden des Anhangs VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission ( 6 ), gegebenenfalls unter Einbeziehung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und die die Bedingungen und technischen Parameter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen, berechnet.
ii) Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel wird η s gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden zusätzlichen Anforderungen berechnet:
a) Die Berechnung von η s basiert auf dem Brennwert des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) GCVar, wobei der Feuchtigkeitsgehalt im Brennstoff korrigiert, aber der Energiegehalt der im Wasserstoff, der im Verbrennungsprozess zu Wasser oxidiert wird, gespeicherten latenten Wärmeenergie einbezogen wird. Die Grundsätze der Norm EN 303-5 gelten für die Schätzung von η s, während zur Berechnung von η s GCVar anstelle des Heizwerts des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) NCVar verwendet wird.
b) Für die Bestimmung des Heizwerts der festen Biomasse gelten die Grundsätze der Norm EN 14918.
c) Der Brennwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVar,V lässt sich wie folgt ableiten:
GCVar,V = GCVdry,V × (100 – m)/100 [MJ/kg]
Dabei ist
m der Feuchtigkeitsgehalt des feuchten Brennstoffs (in Massenprozent)
GCVdry,V der Brennwert des trockenen Brennstoffs (ohne Feuchtigkeit) bei konstantem Volumen
d) Der Brennwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVdry,V lässt sich wie folgt ableiten:
GCVdry,V = NCVdry,P + 0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry) [MJ/kg]
Dabei ist
NCVdry,P der Heizwert des trockenen Brennstoffs (einschließlich Asche) bei konstantem Druck
Hdry der Wasserstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)
Odry der Sauerstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)
Ndry der Stickstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)
e) Der Heizwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Druck NCVdry,P lässt sich wie folgt ableiten:
NCVdry,P = NCVar,P × 100/(100 – m) + 2,443 × m/(100 – m) [MJ/kg]
Dabei ist
NCVar,P der Heizwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Druck.
f) Es ist darauf hinzuweisen, dass sich GCVar,V bei einer Kombination der Buchstaben c, d und e wie folgt aus NCVar,P ableiten lässt:
GCVar,V = NCVar,P + [0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry)] × (100 – m)/100 + 0,02443 × m [MJ/kg]
Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ist anhand der Methodik für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Verbundanlagen und gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren zu messen und zu berechnen. Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß Ziffer ii zu berechnen.
b) — Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad
i) Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad η wh von Kombiheizgeräten oder Verbundanlagen von Raumheizgeräten mit einem oder mehreren Kombiheizgeräten darf 65 % nicht unterschreiten. Dieses Kriterium gilt nicht für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkesseln.
ii) Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad wird gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 festgelegten Verfahren berechnet.
Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Messungen und Berechnungen sind anhand der Methodik für den Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad von Verbundanlagen gemäß den unter Ziffer ii genannten Verfahren vorzunehmen.
Kriterium 2 — Emissionsobergrenzen für Treibhausgase (THG)
Die Emissionen von Treibhausgasen (THG) des Warmwasser-Heizgerätes, ausgedrückt in Gramm CO2-Äquivalent je kWh Heizleistung, berechnet unter Verwendung der in Tabelle 7 dargestellten Formeln für den Kennwert zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Treibhauseffekt (Total Equivalent Warming Impact, TEWI), dürfen die in Tabelle 6 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 6
THG-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
THG-Emissionsobergrenzen |
Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Wärmepumpe |
200 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwärme |
Heizgeräte mit Wärmepumpe |
150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwärme |
Die THG-Emissionen werden anhand der TEWI-Formeln in Tabelle 7 berechnet (die Formel ist abhängig von der Wärmeerzeugertechnologie). Jede TEWI-Formel kann aus zwei Teilen bestehen, von denen ein Teil allein auf den Wirkungsgrad des Heizgerätes (ausgedrückt als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s) und der Kohlenstoffintensität des Brennstoffs (dargestellt durch den β-Parameter) und der zweite Teil (nur bei Heizgeräten mit Wärmepumpe) auf den Treibhausgasemissionen aufgrund von Kältemittelleckagen beruht. Die THG-Emissionen aus der Kältemittelleckage sind abhängig vom Treibhauspotenzial (GWP100) des Kältemittels und der Kältemittelleckage während der Nutzungsphase (ausgedrückt als jährliche Leckagerate ER als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels pro Jahr) und bei der Entsorgung (ausgedrückt als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels α).
Tabelle 7
TEWI-Formeln nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
TEWI-Formel (g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung) |
Heizgeräte mit Heizkessel |
|
Heizgeräte mit Wärmepumpe |
|
|
|
Verbundanlage von Raumheizgeräten |
|
Die Hauptparameter in den TEWI-Formeln von Tabelle 7 sind in Tabelle 8 beschrieben.
Tabelle 8
Hauptparameter zur Aufstellung der TEWI-Formeln
Parameter |
Beschreibung des Parameters |
Einheiten |
Konstanter Wert oder zur Ermittlung des Parameters durchzuführende Prüfung |
βelec |
THG-Emissionsintensität von Elektrizität |
[g CO2-Äquivalent/kWhelec] |
384 |
βfuel |
THG-Emissionsintensität des vom Heizgerät verwendeten Brennstoffs |
[g CO2-Äquivalent/kWh] |
Siehe Tabelle 9 |
ηs |
[-] |
Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben (Kriterium 1) |
|
ηs,B |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad des Heizkesselteils von Heizgeräten bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen |
[-] |
Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben; dies entspricht dem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der Verbundanlage abzüglich Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbundanlagen angegeben |
ηs,HP |
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad des Wärmepumpenteils von Heizgeräten bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen |
[-] |
Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben; dies entspricht dem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbundanlagen angegeben |
ηthermal |
Thermischer Wirkungsgrad |
[-] |
Siehe Tabelle 10 |
ηel |
Elektrischer Wirkungsgrad |
[-] |
Siehe Tabelle 10 |
δ |
Proxy-Wert |
[-] |
= 0 bei elektrisch betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe = 1 bei mit Brennstoff betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe |
GWP100 |
Treibhauspotenzial (Effekt über 100 Jahre) |
[g CO2-Äquivalent/g Kältemittel, über einen Zeitraum von 100 Jahren] |
Vom Antragsteller gemäß dem Kriterium 3 angegebener Wert |
m |
Kältemittelmasse |
[g] |
Vom Antragsteller anzugeben |
ER |
Kältemittelverlust pro Jahr |
[%/Jahr] |
Ein Wert von ER = 3,5 %/Jahr ist zu verwenden |
n |
Lebensdauer |
[Jahre] |
Ein Wert von n = 15 ist zu verwenden |
α |
Kältemittelverlust am Ende der Nutzungsdauer (Entsorgungsverlust) |
[%] |
Ein Wert von α = 35 % ist zu verwenden |
P |
Auslegungslast |
[kW] |
Vom Antragsteller anzugeben |
h |
Volllast-Betriebsstunden |
[Stunden/Jahr] |
2000 |
sHP |
Anteil der Wärmeleistung aus dem Wärmepumpenteil des Heizgerätes an der Wärmeleistung insgesamt |
[-] |
= (16 – THP )/26 Dabei ist THP die Temperatur (°C), bei der der (Primär-)Wärmepumpenwirkungsgrad gleich dem Primärheizkesselwirkungsgrad ist. Es wird angenommen, dass unterhalb dieser Temperatur der Heizkessel den Wärmebedarf erfüllt, während oberhalb dieser Temperatur die Wärmepumpe den Wärmebedarf deckt. |
In Tabelle 9 ist dargestellt, wie der Parameter βfuel in den TEWI-Formeln je nach vom Heizgerät verwendetem Brennstoff bewertet wird. Ist der Heizkessel für einen nicht in der Tabelle aufgeführten Brennstoff ausgelegt, ist der Brennstoff zu wählen, der diesem in Bezug auf Ursprung (fossil oder Biomasse) und Form (gasförmig, flüssig oder fest) des verwendeten Brennstoffs am nächsten kommt.
Tabelle 9
Parameter βfuel (THG-Emissionsintensität) zur Aufstellung der TEWI-Formel
Vom Heizgerät verwendeter Brennstoff |
THG-Emissionsintensität |
Wert (g CO2-Äquivalent/kWh) |
Gasförmige fossile Brennstoffe |
βfuel = βgas |
202 |
Flüssige fossile Brennstoffe |
βfuel = βοil |
292 |
Feste fossile Brennstoffe |
βfuel = βcoal |
392 |
Gasförmige Biomasse |
βfuel = βbio-gas |
98 |
Flüssige Biomasse |
βfuel = βbio-oil |
149 |
Stückholz |
βfuel = βbio-log |
19 |
Holzhackschnitzel |
βfuel = βbio-chip |
16 |
Holzpellets |
βfuel = βbio-pellet |
39 |
Mischung aus fossilen Brennstoffen und Biomasse |
βfuel = gewichteter Durchschnitt, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Brennstoffe, multipliziert mit deren THG-Emissionsparameter, hergeleitet wird |
Σ (Brennstoff X % × βfuel X) + (Brennstoff Y % × βfuel Y) + … (Brennstoff N % × βfuel N) |
In Tabelle 10 ist dargestellt, wie die Parameter η thermal und η el in der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung bewertet werden.
Tabelle 10
Parameter ηthermal und ηel zur Aufstellung der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Parameter |
Ausdruck |
ηthermal |
|
ηel |
Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sind
|
Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sind
|
|
Dabei ist ηs der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel der elektrische Wirkungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel,CHP100+Sup0 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei abgeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel,CHP100+Sup100 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 |
Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Antragsteller muss die mit den vorgeschlagenen TEWI-Formeln berechneten THG-Emissionen übermitteln und alle zur Berechnung der THG-Emissionen verwendeten Parameter im Einzelnen aufführen.
Kriterium 3 — Kältemittel und Sekundärkältemittel
Kältemittel
Das Treibhauspotenzial des Kältemittels über einen Zeitraum von 100 Jahren (GWP100) darf einen Wert von 2000 nicht überschreiten. Die GWP100-Werte sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt. Als Bezugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission ( 7 ).
Sekundärkältemittel
Bei Raumheizgeräten, bei denen ein Sekundärkältemittel zum Einsatz kommt, darf die Auslegung dieser Heizgeräte nicht auf einem Sekundärkältemittel, einer Sole oder Zusatzstoffen beruhen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 9 ) als umwelt- und gesundheitsschädlich eingestuft sind, und in den Installationsanleitungen muss eindeutig angegeben sein, dass als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe nicht als Sekundärkältemittel verwendet werden dürfen.
Kältemittel
Die Namen der im Produkt verwendeten Kältemittel und die entsprechenden GWP100-Werte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind im Antrag zu nennen. Die GWP100-Werte von Kältemitteln werden als Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Als Bezugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.
Nur für das/die Sekundärkältemittel
Die Namen der verwendeten Sekundärkältemittel sind im Antrag zu nennen.
Kriterium 4 — Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx)
Der Gehalt an Stickoxiden (NOx) des Abgases darf die in Tabelle 11 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die NOx-Emissionen sind als die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid und unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen:
— Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung
— Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4.
Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3.
Tabelle 11
NOx-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
NOx-Emissionsobergrenze |
Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe |
Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 170 mg/kWh GCV Energiezufuhr Mit äußerer Verbrennung: 36 mg/kWh GCV Energiezufuhr |
Heizgeräte für flüssige Brennstoffe |
Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 380 mg/kWh GCV Energiezufuhr Mit äußerer Verbrennung: 100 mg/kWh GCV Energiezufuhr |
Heizgeräte für feste Brennstoffe |
150 mg/Nm3 bei 10 % O2 |
Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die NOx-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.
Kriterium 5 — Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO)
Der Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) des Abgases darf die in Tabelle 12 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die CO-Emissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen:
— Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung
— Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4.
Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3.
Tabelle 12
CO-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
CO-Emissionsobergrenze |
Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe |
Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 150 mg/Nm3 bei 5 % O2 Mit äußerer Verbrennung: 25 mg/kWh GCV Energiezufuhr |
Heizgeräte für flüssige Brennstoffe |
Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 200 mg/Nm3 bei 5 % O2 Mit äußerer Verbrennung: 50 mg/kWh GCV Energiezufuhr |
Heizgeräte für feste Brennstoffe |
Automatisch beschickt: 175 mg/Nm3 bei 10 % O2 Manuell beschickt: 250 mg/Nm3 bei 10 % O2 |
Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die CO-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.
Kriterium 6 — Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (OGC)
Der Gehalt an gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) des Abgases darf die in Tabelle 13 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nur für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel). Die OGC-Emissionen werden als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4 gemessen. Die Maßeinheit ist mg/Nm3.
Tabelle 13
OGC-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
OGC-Emissionsobergrenze |
Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel |
7 mg/Nm3 bei 10 % O2 |
Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die OGC-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.
Kriterium 7 — Emissionsobergrenzen für Staub (PM)
Der Gehalt des Abgases an Staub (PM) darf die in Tabelle 14 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Staubemissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen:
— Für Heizgeräte für flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung
— Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4.
Die Maßeinheit ist mg/Nm3.
Tabelle 14
PM-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
PM-Emissionsobergrenze |
Heizgeräte für flüssige Brennstoffe |
Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 1 mg/Nm3 bei 5 % O2 Mit äußerer Verbrennung: keine Obergrenze |
Heizgeräte für feste Brennstoffe |
20 mg/Nm3 bei 10 % O2 |
Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die PM-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.
Kriterium 8 — Emissionsobergrenzen für Lärm
Die Lärmemissionen dürfen die in Tabelle 15 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Lärmemissionen sind unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung zu messen. Die Maßeinheit ist dB(A) bzw. dB(C).
Tabelle 15
Lärmemissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie
Wärmeerzeugertechnologie |
Messung |
Lärmemissionsobergrenze |
Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebener Wärmepumpe |
Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LWAd, lim) |
17 + 36 × log(PN + 10) dB(A) |
Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung |
Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LPAd, lim) |
30 + 20 × log (0.4 × PN + 15) dB(A) |
Grenzwert des C-bewerteten Schalldruckpegels (LPCd, lim) |
LPAd, lim + 20 dB(C) |
|
Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung |
Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LPAd, lim) |
30 + 20 × log (PE + 15) dB(A) |
Grenzwert des C-bewerteten Schalldruckpegels (LPCd, lim) |
LPAd, lim + 20 dB(C) |
Anmerkung: PN ist die Wärmenennleistung (Volllast) oder angegebene Wärmeleistung; PE ist die elektrische Leistung.
Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die Prüfung ist bei Raumheizgeräten mit Wärmepumpe mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebenen Wärmepumpen gemäß EN 12102 und bei Heizgeräten mit Wärmepumpe oder Kraft-Wärme-Kopplung mit Verbrennungsmotoren mit innerer Verbrennung gemäß EN ISO 3744 oder EN ISO 3746 vorzunehmen. Der Prüfbericht ist dem Antrag beizufügen.
Kriterium 9 — Gefährliche Stoffe und Gemische
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf ein Produkt oder ein Erzeugnis daraus weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Stoffe noch Stoffe oder Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung in die in Tabelle 16 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Tabelle 16
Liste der Gefahrenhinweise und R-Sätze
Gefahrenhinweis (1) |
R-Satz (2) |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken |
R28 |
H301 Giftig bei Verschlucken |
R25 |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
R65 |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt |
R27 |
H311 Giftig bei Hautkontakt |
R24 |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen |
R23/26 |
H331 Giftig beim Einatmen |
R23 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen |
R46 |
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
R68 |
H350 Kann Krebs erzeugen |
R45 |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
R49 |
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
R40 |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R60 |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R61 |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/61/60-61 |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/63 |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R61/62 |
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R62 |
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R63 |
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R62-63 |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
R64 |
H370 Schädigt die Organe |
R39/23/24/25/26/27/28 |
H371 Kann die Organe schädigen |
R68/20/21/22 |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/25/24/23 |
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/20/21/22 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50/50-53 |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R51-53 |
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
R53 |
EUH059 Die Ozonschicht schädigend |
R59 |
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase |
R29 |
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
R31 |
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
R32 |
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
R39-41 |
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG. |
Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen im Endprodukt, die bei der Weiterverarbeitung ihre Eigenschaften so ändern, dass die bezeichnete Gefahr nicht mehr besteht, ist von den oben genannten Anforderungen ausgenommen.
Die Konzentrationen von Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien zur Einstufung in die in Tabelle 16 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen, und von Stoffen, die den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt wurden, nicht überschreiten. Wo spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind, haben sie Vorrang vor allgemeinen Grenzwerten.
Die Konzentrationen von Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
Die in Tabelle 17 aufgeführten Stoffe oder Gemische sind von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 ausdrücklich ausgenommen.
Tabelle 17
Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010
Ausgenommene Stoffe, Teile oder Erzeugnisse |
Ausnahmen |
Erzeugnisse mit einem Gewicht unter 25 g |
Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze |
Homogene Teile eines komplexen Erzeugnisses mit einem Gewicht unter 25 g |
Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze |
Nickel in nicht rostendem Stahl |
H351/372 und R40/48/23 |
Für jedes Erzeugnis und/oder jedes homogene Teil von komplexen Erzeugnissen mit einem Gewicht über 25 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe und Gemische sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.
Kriterium 10 — In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 Gewichtsprozent vorhanden sind, dürfen keine Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt werden. Liegt die Konzentration unter 0,1 Gewichtsprozent, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte.
Die Liste der Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft werden und in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, kann auf folgender Website eingesehen werden:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Es ist auf die Liste zum Zeitpunkt der Antragstellung Bezug zu nehmen.
Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.
Kriterium 11 — Kunststoffteile
Wenn während des Herstellungsverfahrens Weichmacher eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für gefährliche Stoffe nach den Kriterien 9 und 10 entsprechen.
Kunststoffteile oder homogene Teile von komplexen Erzeugnissen mit einem Gewicht von 25 g oder mehr dürfen nur einen Chlorgehalt von höchstens 50 Gewichtsprozent aufweisen.
Kunststoffteile mit einem Gewicht von 50 g oder mehr sind gemäß den Anforderungen der Norm EN ISO 11469 zu kennzeichnen, damit sichergestellt ist, dass sie am Ende der Nutzungsdauer ordnungsgemäß dem Recycling, der Wiederverwertung oder der Entsorgung zugeführt werden können.
Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter, vorlegen. Der Antragsteller muss Angaben zu den im Produkt verwendeten Weichmachern vorlegen. Der Antragsteller muss Angaben zum Chlorhöchstgehalt der Kunststoffteile vorlegen. Der erteilenden Stelle müssen ebenfalls eine von den Kunststofflieferanten unterzeichnete Übereinstimmungserklärung und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter über Materialien und Stoffe vorgelegt werden. Der Antragsteller muss Angaben zu den als Flammschutzmittel absichtlich zugesetzten Stoffen vorlegen.
Kriterium 12 — Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign
Das Produkt muss so ausgelegt sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Wartungspersonal mühelos ausgetauscht werden können. Die auswechselbaren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich anzugeben. Des Weiteren muss der Antragsteller sicherstellen, dass Original- oder gleichwertige Ersatzteile ab dem Kaufdatum für mindestens zehn Jahre zur Verfügung stehen.
Für Reparatur oder Austausch des Produkts muss eine Garantie von mindestens fünf Jahren gelten.
Der Antragsteller muss sich verpflichten, das Produkt am Ende der Nutzungsdauer kostenlos zurückzunehmen und muss eine ordnungsgemäße Wiederverwertung oder Materialrückgewinnung für das Produkt sicherstellen, während nicht verwertbare Produktteile umweltfreundlich entsorgt werden müssen. Die Einzelheiten der Rücknahmeregelung sind in den Produktinformationen anzugeben.
Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und entsprechende Unterlagen, einschließlich eines oder mehrerer Exemplare des Produktdatenblatts und der Garantiebedingungen, vorlegen.
Kriterium 13 — Installationsanleitungen und Benutzerhinweise
Dem Produkt müssen entsprechende Installationsanleitungen und Benutzerhinweise beiliegen, die alle für eine ordnungsgemäße Installation notwendigen technischen Einzelheiten sowie Hinweise für die sach- und umweltgerechte Bedienung und Wartung beinhalten müssen. Dem Produkt sind folgende Angaben in gedruckter Form (auf der Verpackung oder auf den Produktdatenblättern) oder in elektronischer Form beizufügen:
a) Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe;
b) allgemeine Angaben zu geeigneten Abmessungen von Heizgeräten für verschiedene Gebäudemerkmale/-größen;
c) Angaben zum Energieverbrauch des Heizgerätes.
d) Anleitungen für eine ordnungsgemäße Installation mit folgendem Inhalt:
i) die Anweisung, dass das Heizgerät von einem ausgebildeten Monteur installiert werden muss;
ii) alle bei Montage und Installation des Heizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;
iii) die Anweisung, dass die Reglereinstellungen des Heizgerätes („Heizkurve“) nach der Installation ordnungsgemäß abzugleichen sind;
iv) gegebenenfalls Einzelheiten dazu, welche Luftverschmutzungswerte das Rauchgas während des Betriebs haben darf und wie das Heizgerät dementsprechend einzustellen ist. Insbesondere muss in den Anleitungen festgelegt sein, dass
— das Heizgerät mithilfe von Messgeräten zur Messung von CO, O2 oder CO2, NOx, Temperatur und Ruß einzustellen ist, um zu gewährleisten, dass keiner der in den Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 angegebenen Grenzwerte überschritten wird;
— Messöffnungen an den Stellen vorzusehen sind, die auch für die Laborprüfungen verwendet werden;
— Messergebnisse in einem speziellen Formular oder Diagramm festzuhalten sind, von dem der Endbenutzer eine Kopie aufbewahrt;
v) für Technologie mit niedriger Rauchgastemperatur die Anweisung, dass das System mit korrosionshemmender Technologie auszustatten ist;
vi) für Technologie mit Brennwertkessel die Anweisung, dass der Rauchabzug gegen Kondensat mit einem niedrigen pH-Wert geschützt werden muss;
vii) Informationen darüber, an wen sich der Monteur zur Beratung für die Installation wenden kann;
e) Bedienungsanleitungen für Wartungspersonal;
f) Benutzerhinweise, einschließlich:
i) Verweise auf fachkundige Installateure und Wartungspersonal;
ii) Empfehlungen für die ordnungsgemäße Benutzung und Wartung des Heizgerätes, einschließlich der richtigen Brennstoffe und deren korrekter Lagerung für eine optimale Verbrennung und des einzuhaltenden regulären Wartungsplans;
iii) Empfehlungen für die rationelle Benutzung zur Minimierung der Umweltauswirkungen des Heizgerätes, insbesondere Informationen für die richtige Benutzung des Produkts zur Minimierung des Energieverbrauchs;
iv) gegebenenfalls Angaben zur Interpretation der Messergebnisse und zu Möglichkeiten für deren Verbesserung;
v) Angaben dazu, welche Ersatzteile ausgetauscht werden können;
g) Empfehlungen zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts am Ende der Nutzungsdauer.
Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exemplare der Benutzerinformationen oder einen Link zu einer Hersteller-Webseite übermitteln, auf der diese Informationen abgerufen werden können.
Kriterium 14 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben:
— Höhere Energieeffizienz
— Geringere Treibhausgasemissionen
— Geringere Luftschadstoffemissionen
Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf
Der Antragsteller muss ein Exemplar des Druckerzeugnisses, das das Umweltzeichen zeigt, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium vorlegen.
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).