BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2014
zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2774)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Da bei der Herstellung von Produkten mit der besten Umweltleistung weniger giftige oder eutrophe Stoffe in Gewässer eingeleitet, die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) verringert und die durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken reduziert werden, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ gerechtfertigt. |
(4) |
Diese überarbeiteten Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig sein. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: