Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/11/2020

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2774)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/256/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da bei der Herstellung von Produkten mit der besten Umweltleistung weniger giftige oder eutrophe Stoffe in Gewässer eingeleitet, die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) verringert und die durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken reduziert werden, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ gerechtfertigt.

(4)

Diese überarbeiteten Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig sein.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.