Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/11/2020

Fassung vom: 06/09/2017
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2014/256/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein weiterverarbeitetes Papiererzeugnis der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.