Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein weiterverarbeitetes Papiererzeugnis der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.