Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/11/2020

Fassung vom: 06/09/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2014/256/EU

Artikel 1

(1)  Die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte:

a) Umschläge und Papiertragetaschen, die zu mindestens 90 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen;

b) Schreibwaren aus Papier, die zu mindestens 70 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung.

Bei Produkten gemäß Buchstabe b darf der Kunststoffanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notitzbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffanteil nicht mehr als 13 % betragen darf. Außerdem darf der Anteil an Metall nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung und Ringbüchern, bei denen er bis zu 50 g, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen er bis zu 120 g betragen darf.

(2)  Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“:

a) Druckerzeugnisse, die unter das mit dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission ( 1 ) festgelegte EU-Umweltzeichen fallen;

b) Verpackungsprodukte (ausgenommen Papiertragetaschen).


( 1 ) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).