Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte:
a) Umschläge und Papiertragetaschen, die zu mindestens 90 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen;
b) Schreibwaren aus Papier, die zu mindestens 70 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung.
Bei Produkten gemäß Buchstabe b darf der Kunststoffanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notitzbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffanteil nicht mehr als 13 % betragen darf. Außerdem darf der Anteil an Metall nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung und Ringbüchern, bei denen er bis zu 50 g, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen er bis zu 120 g betragen darf.
(2) Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“:
a) Druckerzeugnisse, die unter das mit dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission ( 1 ) festgelegte EU-Umweltzeichen fallen;
b) Verpackungsprodukte (ausgenommen Papiertragetaschen).
( 1 ) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).