Artikel 2
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Pappsubstrat“: Papierpappe oder Kartonpappe, unbedruckt und nicht weiterverarbeitet, mit einem Basisgewicht über 400 g/m2;
(2) „Verbrauchsmaterialien“: während des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendete chemische Erzeugnisse, die aufgebraucht, vernichtet, aufgelöst, verbraucht oder ausgelaugt werden können;
(3) „weiterverarbeitetes Papiererzeugnis“: Papier, Pappe oder Substrat auf Papierbasis, bedruckt oder unbedruckt, allgemein zum Schutz, zur Handhabung oder zur Aufbewahrung von Gegenständen und/oder Notizen verwendet, wobei die Weiterverarbeitung ein wesentlicher Teil des Produktionsprozesses ist; mit drei Hauptkategorien von Produkten: Umschläge, Papiertragetaschen und Schreibwaren aus Papier;
(4) „Schreibwaren aus Papier“: Mappen, Ordner, Notizbücher, Blöcke, Notizblöcke, Hefte, spiralgebundene Notizblöcke, Kalender mit Einband, Tagebücher und Ringbucheinlagen;
(5) „Weiterverarbeitung“: ein Prozess, durch den ein Material zu einem weiterverarbeiteten Papierzeugnis verarbeitet wird. Dieser Prozess kann einen Druckvorgang einschließen (Druckvorstufe, Druck und Weiterverarbeitung);
(6) „halogeniertes organisches Lösungsmittel“: ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;
(7) „nicht aus Papier bestehende Komponenten“: alle Bestandteile eines weiterverarbeiteten Papiererzeugnisses, die nicht aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen;
(8) „Verpackung“: alle Erzeugnisse aus Materialien jeder Art zur Verwendung im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung und der Präsentation von Waren — vom Rohstoff bis zum verarbeiteten Produkt, vom Hersteller bis zum Anwender oder Verbraucher;
(9) „Papiertragetaschen“: Produkte auf Papierbasis, die zur Handhabung/zum Transport von Waren verwendet werden;
(10) „Wiederverwertung“: jedes Verwertungsverfahren, durch welches Abfallmaterial zu Produkten, Materialien oder Stoffen für die ursprüngliche Anwendung oder für andere Zwecke aufbereitet wird; hiervon ausgenommen sind die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoffe oder zur Verfüllung verwendet werden;
(11) „Recyclingfasern“: Fasern, die während eines Fabrikationsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Endverbraucher des Produkts hervorbringen und die nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Materialien, die bei einem Prozess entstehen und innerhalb desselben Prozesses aufgearbeitet werden können, sind ausgeschlossen (eigener oder erworbener Fertigungsausschuss);
(12) „Mappen“: Falthüllen oder Aktendeckel für lose Blätter, z. B. Hängeregistermappen, Trennblätter, Sammelmappen, Dreiflügelmappen und Einstellmappen;
(13) „Ordner“: Produkte auf Papierbasis, bestehend aus einem Einband (gewöhnlich aus Pappe) mit Ringen zum Zusammenhalten von losen Blättern, z. B. Ringbücher und Ordner mit Hebel-Bügelmechanik;
(14) „flüchtige organische Verbindung“ (VOC): eine organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweist oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit besitzt;
(15) „Waschmittel“: Chemikalien zur Reinigung von Druckformen und Druckerpressen von Druckfarben, Papierstaub u. dgl.; Reinigungsmittel für Veredelungs- und Druckmaschinen; Mittel zur Entfernung eingetrockneter Druckfarben;
(16) „Papierabfall“: im Zuge der Herstellung des fertigen weiterverarbeiteten Papiererzeugnisses anfallendes Papier, das keinen Bestandteil dieses Erzeugnisses bildet.