Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2013

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/250/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da der Wasserverbrauch und die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie wesentlich zu den Gesamtumweltauswirkungen von Haushalten und Nichthaushalten beitragen, empfiehlt es sich, auch für die Produktgruppe der „Sanitärarmaturen“ EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. Die Kriterien sollten insbesondere wassereffiziente Produkte fördern, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch und somit auch die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie zu reduzieren.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.