Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ umfasst Haushaltswasserhähne, Duschköpfe und Duschsysteme, die in erster Linie zur Entnahme von Wasser für die Körperpflege und zur Entnahme von Putz-, Koch- und Trinkwasser verwendet werden, auch bei Vermarktung für den nichthäuslichen Gebrauch.
(2) Die nachstehenden Produkte sind von der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ ausgeschlossen:
a) Badewannenhähne;