Artikel 3
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.