ANHANG
KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG UND PRÜFUNG
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen:
1. Wasserverbrauch und Energieeinsparung
2. Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser
3. Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische
4. Produktqualität und Langlebigkeit
5. Verpackung
6. Benutzerinformation
7. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen.
Die jeweiligen Beurteilungs- und Prüfverfahren sind für jedes Kriterium separat angegeben.
Soweit der Antragsteller Erklärungen, Dokumente, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst oder von seinem Lieferanten oder beiden vorgelegt werden.
Soweit möglich sind die Prüfungen von Laboratorien durchzuführen, die die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 17025 ( 2 ) oder einer gleichwertigen Norm erfüllen.
Gegebenenfalls können andere als die für jedes Kriterium vorgesehenen Testmethoden angewandt werden, soweit die den Antrag prüfende zuständige Behörde die Gleichwertigkeit dieser Methoden anerkennt.
Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des (der) Staates (Staaten) erfüllen, in dem (denen) es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.
Kriterium 1. Wasserverbrauch und Energieeinsparung
a) Maximal verfügbare Durchflussmenge
Unabhängig vom Wasserdruck dürfen die maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 1 nicht überschreiten.
Tabelle 1
Maximal verfügbare Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“
Produktuntergruppe |
Durchflussmenge (l/min) |
|
Küchenarmatur |
ohne Durchflussbegrenzer |
6,0 |
8,0 |
||
Waschbeckenarmatur |
ohne Durchflussbegrenzer |
6,0 |
8,0 |
||
8,0 |
||
(1) Der Durchflussbegrenzer muss die Einstellung der Standard-Durchflussmenge (Spareinstellung) auf maximal 6 l/min gestatten. Die maximal verfügbare Durchflussmenge darf 8 l/min nicht überschreiten. (2) Duschköpfe und Duschsysteme mit mehreren Strahlarten müssen die Anforderung in Bezug auf die Einstellung mit der größten Durchflussmenge erfüllen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Tests die maximale Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die maximalen Durchflussmengen gemäß Tabelle 1 nicht überschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge. Für Sparhähne (d. h. Produkte mit Durchflussbegrenzer) ist außerdem eine Beschreibung der Vorrichtung (d. h. ihrer wichtigsten technischen Parameter mit Installationsanweisung, Einstellungs- und Verwendungsanleitungen) mitzuliefern.
Tabelle 2
EN-Normen für die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“
Nummer |
Titel |
EN 200 |
Sanitärarmaturen. Auslaufventile und Mischbatterien für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation |
EN 816 |
Sanitärarmaturen. Selbstschlussarmaturen (PN 10) |
EN 817 |
Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation |
EN 1111 |
Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation |
EN 1112 |
Sanitärarmaturen. Brausen für Sanitärarmaturen für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation |
EN 1286 |
Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation |
EN 1287 |
Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation |
EN 15091 |
Sanitärarmaturen. Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion |
EN 248 |
Sanitärarmaturen. Anforderungen für elektrolytische Ni-Cr-Überzüge |
EN 60335-1 |
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke |
EN 60335-2-35 |
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer |
b) Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge
Unabhängig vom Wasserdruck darf der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 3 nicht unterschreiten:
Tabelle 3
Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“
Produktuntergruppe |
Durchflussmenge (l/min) |
Küchenarmaturen |
2,0 |
Waschbeckenarmaturen |
2,0 |
4,5 |
|
Elektroduschen und Niederdruckduschen (1) |
3,0 |
(1) Produkte, die als für Niederdruckduschen geeignet in den Verkehr gebracht werden und in der Regel bei Druckverhältnissen von 0,1 bis 0,5 bar funktionieren. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Prüfungen der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die Durchflussmenge gemäß Tabelle 3 nicht unterschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge.
c) Temperaturregelung
Sanitärarmaturen müssen mit einem modernen Regelsystem oder einer modernen Regeltechnik ausgestattet sein, die es dem Endbenutzer gestattet, die Wassertemperatur und/oder die Warmwassermenge zu regulieren, beispielsweise durch Begrenzung der Wassertemperatur oder des Heißwasserzuflusses oder durch thermostatische Voreinstellung.
Die Regeltechnik muss es dem Benutzer gestatten, die Temperatur des aus dem Wasserhahn oder der Brause fließenden Wassers unabhängig vom Heizsystem, an das diese angeschlossen sind, genau zu kontrollieren. Als Regeltechniken kommen beispielsweise Heißwassersperren, Kaltwasser-Mittelstellungen und/oder thermostatische Mischventile in Frage.
Dieses Kriterium gilt nicht für Sanitärarmaturen, die an ein bereits temperaturkontrolliertes Wasserversorgungssystem angeschlossen werden sollen, und Duschköpfe.
Beurteilung und Prüfung : In seinem Antrag an die zuständige Behörde muss der Antragsteller erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und Unterlagen mit einer Beschreibung der bei dem Produkt angewandten Technologie oder Vorrichtung vorlegen. Wird das zufließende Wasser bereits temperaturkontrolliert, so muss der Antragsteller die spezifische Regeltechnik, aufgrund deren die Sanitärarmatur für diese Systemform geeignet ist, erläutern.
d) Zeitregelung
Dieses Kriterium betrifft Selbstschlussarmaturen, die mit Zeitreglern (d. h. mit Systemen, die den Wasserauslauf nach einem bestimmten Zeitintervall automatisch stoppen, wenn die Armatur nicht benutzt wird, z. B. Sensoren, die den Wasserfluss stoppen, wenn der Benutzer den Sensorbereich verlässt, oder Systemen, die den Wasserauslauf nach Ablauf voreingestellter Zeitintervalle stoppen, z. B. Zeitbegrenzer, die den Wasserauslauf am Ende der Maximallaufzeit stoppen) verkauft oder vermarktet werden.
Bei derartigen Selbstschlussarmaturen mit Zeitreglern sollte die voreingestellte maximale Auslaufzeit 15 Sekunden im Falle von Wasserhähnen und 35 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Allerdings sollte das Produkt so konzipiert sein, dass der Installateur die Auslaufzeit dem vorgesehenen Zweck der Produktanwendung anpassen kann.
Bei Selbstschlussarmaturen mit Sensor darf die Nachlaufzeit nach der Benutzung der Armatur 1 Sekunde im Falle von Wasserhähnen und 3 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Außerdem müssen Selbstschlussarmaturen mit Sensor über einen vorinstallierten technischen Sicherheitsmechanismus mit einer voreingestellten Nachlaufzeit von maximal 2 Minuten verfügen, um Unfälle oder kontinuierlichen Wasserauslauf aus Hähnen oder Brausen nach der Benutzung zu verhindern.
Beurteilung und Prüfung : Das Produkt oder System muss innerhalb einer vorgegebenen Druckspanne (3,0 bar (± 0,2 bar) bei Hochdruckventilen oder 0,5 bar (± 0,02 bar) bei Niederdruckventilen) getestet werden, um zu überprüfen, dass der Zeitregler den Wasserauslauf innerhalb eines Toleranzbereichs von 10 % des vom Antragsteller angegebenen Wertes stoppt. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und angegeben, welche Regeltechnik innerhalb der technischen Produktparameter angewendet wurde (voreingestelltes Zeitintervall für den Wasserauslauf bei Zeitbegrenzern, Nachlaufzeit bei Sensoren), sowie der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag die Ergebnisse einer Prüfung vorlegen, der entsprechend der Norm EN 15091 für Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion oder EN 816 für Selbstschlussarmaturen durchgeführt wurde.
Kriterium 2. Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser
Chemische und hygienische Eigenschaften von Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser
Werkstoffe, die in mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Produkten verwendet werden, bzw. die mit diesen verbundenen Verunreinigungen (unvermeidbare Begleitelemente) dürfen Stoffe nicht in Konzentrationen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und dürfen den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern ( 3 ). Sie dürfen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch weder unter optischen noch unter geruchlichen oder geschmacklichen Gesichtspunkten beeinträchtigen. Innerhalb der empfohlenen Grenzen für die korrekte Bedienung (d. h. Benutzungsbedingungen gemäß den entsprechenden EN-Normen in Tabelle 2) dürfen die Materialien nicht in einer Weise verändert werden, die die Produktleistung beeinträchtigen würde. Nicht ausreichend korrosionsbeständige Materialien sind in geeigneter Weise zu schützen, damit sie kein Gesundheitsrisiko darstellen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und, wie unten angegeben, einschlägige Unterlagen oder Prüfergebnisse vorlegen.
In Sanitärarmaturen verwendete metallene Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, sind auf die Positivliste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ gemäß der Anlage zu setzen. Der Antragsteller muss eine Erklärung dahingehend vorlegen, dass diese Anforderung erfüllt ist. Stehen die metallenen Werkstoffe nicht auf dieser Positivliste, so sind Ergebnisse von Prüfungen vorzulegen, die nach dem Konzept gemäß der Anlage zur „Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste für eine Werkstoffkategorie“ und nach der Norm EN 15664-1 durchzuführen sind. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine verbindliche nationale Regelung, so ist alternativ eine von den nationalen Behörden oder von den zuständigen Laboratorien ausgestellte Eignungsbescheinigung für diese metallenen Werkstoffe und/oder das Produkt vorzulegen.
Organische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser sind nach den betreffenden Vorschriften des Mitgliedstaats zu prüfen, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Eine von den nationalen Behörden oder den zuständigen Laboratorien ausgestellte Bescheinigung bzw. herausgegebene Prüfergebnisse sind ebenfalls vorzulegen.
Darüber hinaus sind, falls die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, dies erfordern, auch die Ergebnisse von Untersuchungen auf Förderung des mikrobiellen Wachstums und von Untersuchungen zur Geruchs- und Geschmacksbewertung des Wassers vorzulegen.
Kriterium 3. Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische
a) Gefährliche Stoffe und Gemische
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen darf ein Produkt oder ein Erzeugnis ( 4 ) daraus keine Stoffe enthalten, die den Kriterien für die Einstufung unter die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder R-Sätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) bzw. der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 6 ) entsprechen, noch darf es Stoffe enthalten, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) genannt sind. Die nachstehenden R-Sätze gelten in der Regel für Stoffe. Können jedoch keine Informationen über Stoffe eingeholt werden, so gelten die Einstufungsregeln für Gemische.
Liste der Gefahrenhinweise
Gefahrenhinweis (1) |
R-Satz (2) |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken |
R28 |
H301 Giftig bei Verschlucken |
R25 |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
R65 |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt |
R27 |
H311 Giftig bei Hautkontakt |
R24 |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen |
R23/26 |
H331 Giftig beim Einatmen |
R23 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen |
R46 |
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
R68 |
H350 Kann Krebs erzeugen |
R45 |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
R49 |
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
R40 |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R60 |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R61 |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/61/60-61 |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R60/63 |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R61/62 |
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
R62 |
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R63 |
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
R62-63 |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
R64 |
H370 Schädigt die Organe |
R39/23/24/25/26/27/28 |
H371 Kann die Organe schädigen |
R68/20/21/22 |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/25/24/23 |
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
R48/20/21/22 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
R51-53 |
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
R53 |
EUH059 Die Ozonschicht schädigend |
R59 |
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase |
R29 |
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase |
R31 |
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
R32 |
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
R39-41 |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassung an REACH gemäß den Richtlinien 2006/121/EG (3) und 1999/45/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates in geänderter Fassung. (3) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852. (4) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. |
Diese Auflage gilt nicht für Stoffe und Gemische, deren Eigenschaften sich während des Verarbeitungsprozesses verändern (die z. B. nicht länger bioverfügbar sind oder sich chemisch so verändern, dass die zuvor erkennbare Gefahr nicht länger existiert).
Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder R-Sätze zugeordnet werden können oder bereits zugeordnet wurden und die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, sowie Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Soweit spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, so haben diese Vorrang vor den allgemeinen Grenzwerten.
Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
Das Endprodukt darf nicht mit den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.
Die folgenden Stoffe/Komponenten sind speziell von dieser Auflage befreit:
Nickel in nichtrostendem Stahl jeder Art |
Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze |
Aus Legierungen hergestellte Sanitärarmaturen (Erzeugnisse und homogene Bauteile) im Kontakt mit Trinkwasser, die unter Artikel 23 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen und in Teil B der Liste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ (gemeinsamer Ansatz) gelistet sind oder die Anforderungen für die Aufnahme in diese Liste gemäß der Anlage erfüllen. |
Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze |
Nickel in Schutzüberzügen, soweit die Metallabgabe der Nickelschichten oder des nickelhaltigen Überzugs von Innenflächen von Produkten, die zum Kontakt mit Trinkwasser bestimmt sind, in der Prüfung nach EN 16058 (1) (2) 10 μg/l Nickel nicht überschreitet. |
Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze |
Elektronische Komponenten von Sanitärarmaturen, die die Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (3) erfüllen. |
Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze |
(1) Existieren in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, gesetzliche Auflagen oder einschlägige Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Nickelabgabe von Überzügen, so kann anstelle des Nachweises der Erfüllung dieser Anforderung der Nachweis erbracht werden, dass diese nationalen gesetzlichen Auflagen erfüllt sind. (2) EN 16058 — Einfluss metallischer Werkstoffe auf Wasser für den menschlichen Gebrauch — Dynamischer Prüfstandversuch für die Beurteilung von Oberflächenbeschichtungen mit Nickelschichten — Langzeit-Prüfverfahren. (3) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. |
Beurteilung und Prüfung : Für jedes Erzeugnis bzw. jedes homogene Bauteil weist der Antragsteller die Einhaltung dieses Kriteriums mit einer Erklärung (sowie einschlägigen Unterlagen wie den von den Lieferanten der Erzeugnisse oder Bauteile unterzeichneten Konformitätsbescheinigungen) nach, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe oder Werkstoffe die oben angeführten Gefahrenklassen oder -hinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, soweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.
Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf andere Weise als durch Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.
Die vorgelegten Angaben sollen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, wie sie im Endprodukt verwendet werden.
Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.
b) In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Bauteil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei Konzentrationen von weniger als 0,1 % gelten die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte.
Beurteilung und Prüfung : Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf der ECHA-Website ( 8 ) abrufbar.
Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor, zusammen mit einschlägigen Unterlagen wie etwa von den Werkstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenbögen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische vorzugeben.
Kriterium 4. Produktqualität und -langlebigkeit
a) Allgemeine Anforderungen
Das Produkt muss die allgemeinen Anforderungen der entsprechenden jeweiligen EN-Normen gemäß Tabelle 2 oder die jeweiligen nationalen Gesetzesauflagen erfüllen. Dieses Kriterium gilt nicht für die Wasserdurchflussmengen.
Eine Reinigung der Produktbestandteile, die unter normalen Benutzungsbedingungen erforderlich werden kann, muss mit einfachen Geräten oder Reinigungsmitteln möglich sein.
b) Freiliegende Produktflächen und Qualität der Ni-Cr-Überzüge
Sanitärarmaturen mit Nickel-Chrom-Überzug müssen (ungeachtet des Trägermaterials) der Norm EN 248 genügen.
c) Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Das Produkt muss so konzipiert sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Endbenutzer bzw. einem Sanitärtechniker mühelos ersetzt werden können. Die auswechselbaren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich anzugeben. Darüber hinaus muss der Antragsteller dem Endbenutzer bzw. dem Techniker klare Anweisungen für einfache Reparaturen an die Hand geben.
Der Antragsteller muss außerdem sicherstellen, dass die Ersatzteile nach Einstellung der Produktion noch mindestens sieben Jahre erhältlich sind.
d) Garantie
Der Antragsteller muss eine mindestens vierjährige Garantie auf Reparatur bzw. Ersatzteile leisten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag Exemplare des Produktdatenblattes und die Garantiebedingungen vorlegen.
Zu den Buchstaben a und b legt der Antragsteller der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag außerdem die Ergebnisse der nach den Normen gemäß Tabelle 2 in Bezug auf Buchstabe a und der Norm EN 248 in Bezug auf Buchstabe b durchgeführten Tests vor.
Kriterium 5. Verpackung
Das Verpackungsmaterial muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Zur Erleichterung ihrer Wiederverwertung müssen sich alle Verpackungsbestandteile von Hand leicht in Einzelmaterialteile zerlegen lassen;
b) sofern verwendet müssen Verpackungen aus Pappe zu mindestens 80 % aus recycliertem Material bestehen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag (ein) Exemplar(e) des Verpackungsmaterials vorlegen.
Kriterium 6. Benutzerinformationen
Der Sanitärarmatur müssen relevante Benutzerinformationen mit Anweisungen für die sach- und umweltgerechte Bedienung und Wartung des Produktes beiliegen. Es sind folgende Druckangaben (auf der Verpackung und/oder den Produktdatenblättern) und/oder Online- Angaben zu machen:
a) Information darüber, dass die Hauptumweltwirkung des Produktes in der Benutzungsphase erfolgt, d. h. beim Verbrauch von Wasser und der zur Warmwasserbereitung erforderlichen Energie, sowie Empfehlungen für die rationelle Benutzung des Produktes zur Minimierung der Umweltauswirkungen;
b) Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe;
c) die maximal verfügbare Wasserdurchflussmenge in l/min (getestet gemäß Kriterium 1 Buchstabe a;
d) Installationsanleitung mit Angaben zu den spezifischen Betriebsdrücken, für die das Produkt geeignet ist;
e) Empfehlungen für den Fall der Wasserstagnation mit entsprechender Warnung gegen das Trinken von Leitungswasser nach längerer Stagnation (dies gilt für Wasserhähne). Beispiel: „Um kein Trinkwasser zu vergeuden, verwenden Sie Stagnationswasser (z. B. früh morgens oder nach dem Urlaub) für die Toilettenspülung, zum Duschen oder für das Wässern Ihrer Pflanzen;
f) Empfehlungen für die sachgerechte Bedienung und Wartung (einschließlich Reinigung und Entkalkung) des Produkts mit Hinweis auf alle relevanten Anweisungen, insbesondere
i) Empfehlungen für die Wartung und Bedienung von Produkten,
ii) Angaben zu Ersatzteilen,
iii) Anleitungen für den Austausch von Dichtungen bei tropfenden Wasserhähnen,
iv) Empfehlungen betreffend die Reinigung von Sanitärarmaturen mit geeigneten Reinigungsmitteln, um Beschädigungen der Innen- und Außenflächen zu vermeiden,
v) Empfehlungen für die regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung von Belüftern.
Für Sanitärarmaturen (ausgenommen Duschköpfe), die nicht mit Zeitreglern ausgestattet sind, muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen:
„Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist für den häuslichen Gebrauch bestimmt. Es ist nicht zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“
Für Sanitärarmaturen mit Zeitreglern muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen:
„Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist vor allem zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“
Bei „Duschköpfen mit Durchflussbegrenzern“ sollte das Produktdatenblatt den Hinweis enthalten, dass bei Verwendung mit Elektroduschen die Kompatibilität des Produktes kontrolliert werden muss. Beispiel: „Bitte kontrollieren Sie, ob dieser Duschkopf mit Durchflussbegrenzer mit Ihrem vorhandenen Duschsystem kompatibel ist, für den Fall, dass Sie beabsichtigen, den Duschkopf in einem Elektroduschsystem zu verwenden.“
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exemplare der Benutzerinformationen und/oder einen Link zu einer Hersteller-Website vorlegen, auf der diese Informationen abgerufen werden können.
Kriterium 7. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben:
— Mehr Wassereffizienz
— Höheres Energieeinsparungspotenzial
— Mit diesem zertifizierten Produkt sparen Sie Wasser, Energie und Geld.
Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums ein Exemplar des Etiketts vorlegen, auf dem das Umweltzeichen abgebildet ist.
( 2 ) ISO/IEC 17025:2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.
( 3 ) Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
( 4 ) In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ist „Erzeugnis“ definiert als ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
( 5 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
( 6 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
( 7 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
( 8 ) http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp