BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2011
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3751)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/332/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Die Entscheidung 1999/554/EG der Kommission (2) enthält die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Kopierpapier und für grafisches Papier. Nach der Überprüfung der Kriterien in dieser Entscheidung wurden mit der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission (3) überarbeitete Kriterien festgelegt, die bis zum 30. Juni 2011 gelten. |
(4) |
Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts erneut überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es erforderlich ist, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien festzulegen. Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten. |
(5) |
Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2002/741/EG ersetzt werden. |
(6) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Kopierpapier und grafisches Papier auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2002/741/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.