Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2002/741/EG beurteilt.
(2) Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/741/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden.
Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich stützen.
(3) Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2002/741/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.