Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 15/01/2019

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2011/333/EU

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2002/741/EG beurteilt.

(2)  Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/741/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden.

Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich stützen.

(3)  Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2002/741/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.