Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 15/01/2019

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2011/333/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Kopierpapier und das grafische Papier der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.