Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 15/01/2019

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2011/333/EU

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

Recyclingfasern“ Fasern, die während eines Fabrikationsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen und die nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Materialien, die bei einem Prozess entstehen und innerhalb desselben Prozesses aufgearbeitet werden können, sind ausgeschlossen (eigener oder erworbener Fertigungsausschuss).