Artikel 84
Der in Absatz 1 genannte Look-through-Ansatz wird auch auf Folgendes angewandt:
andere indirekte Marktrisikopositionen als Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform;
indirekte versicherungstechnische Risikopositionen;
indirekte Gegenparteirisikopositionen;
Für die Zwecke dieser Berechnung dürfen Datengruppierungen verwendet werden, sofern diese eine vorsichtige Berechnung aller maßgeblichen Untermodule und Szenarien der Standardformel ermöglichen und auf höchstens 20 % des Gesamtwerts der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden.
Absatz 2 gilt nicht für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen außer für solche, bei denen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Hauptzweck des verbundenen Unternehmens besteht darin, im Namen des beteiligten Unternehmens Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
Das verbundene Unternehmen unterstützt die mit Anlagetätigkeiten verbundenen Tätigkeiten des beteiligten Unternehmens gemäß einem spezifischen dokumentierten Anlagemandat;
Außer der Anlagetätigkeit für das beteiligte Unternehmen hat das verbundene Unternehmen keine wesentlichen Geschäftstätigkeiten.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten für die Begriffe „verbundenes Unternehmen“ und „beteiligtes Unternehmen“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 212 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG.