Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 82 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 82

Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für Tier 1, 2 und 3

1.  

In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen:

(a) 

der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens die Hälfte der Solvenzkapitalanforderung ausmachen;

(b) 

der anrechnungsfähige Betrag der Tier-3-Bestandteile muss weniger als 15 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen;

(c) 

die Summe der anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile darf nicht mehr als 50 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen.

2.  

In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen:

(a) 

der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens 80 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen;

(b) 

die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile darf nicht mehr als 20 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen.

3.  

Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Begrenzung darf die Summe der folgenden Basiseigenmittelbestandteile nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Tier-1-Bestandteile ausmachen:

(a) 

in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii genannte Bestandteile;

(b) 

in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer v genannte Bestandteile;

(c) 

in Artikel 69 Buchstabe b genannte Bestandteile;

(d) 

Bestandteile, die im Rahmen der in Artikel 308b Absatz 9 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Übergangsregelung in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen werden.