Artikel 81
Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
Für die Zwecke der Berechnung der Ausgleichsrücklage vermindern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 70 genannten Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, indem sie die folgenden Beträge miteinander vergleichen:
die gebundenen Eigenmittelbestandteile im Sonderverband oder Matching-Adjustment-Portfolio;
die fiktive Solvenzkapitalanforderung für den Sonderverband oder das Matching-Adjustment-Portfolio.
Berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 217 berechnet.
Berechnet das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mit einem internen Modell, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung mit diesem internen Modell so berechnet, als übte das Unternehmen nur die im Sonderverband oder Matching-Adjustment-Portfolio enthaltene Tätigkeit aus.