Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 81 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 81

Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

1.  

Für die Zwecke der Berechnung der Ausgleichsrücklage vermindern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 70 genannten Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, indem sie die folgenden Beträge miteinander vergleichen:

(a) 

die gebundenen Eigenmittelbestandteile im Sonderverband oder Matching-Adjustment-Portfolio;

(b) 

die fiktive Solvenzkapitalanforderung für den Sonderverband oder das Matching-Adjustment-Portfolio.

Berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 217 berechnet.

Berechnet das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mit einem internen Modell, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung mit diesem internen Modell so berechnet, als übte das Unternehmen nur die im Sonderverband oder Matching-Adjustment-Portfolio enthaltene Tätigkeit aus.

2.  
Sind die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und das Risiko in einem Sonderverband unwesentlich, können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abweichend von Absatz 1 die Ausgleichsrücklage um den Gesamtbetrag der gebundenen Eigenmittelbestandteile vermindern.