Artikel 376
Erhebliche Risikokonzentrationen (Definition, Ermittlung und Schwellenwerte)
Für die Zwecke der Ermittlung erheblicher Risikokonzentrationen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest direkte und indirekte Exponierungen von Unternehmen der Gruppe gegenüber:
einzelnen Gegenparteien;
Gruppen einzelner, aber miteinander verbundener Gegenparteien wie Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe;
bestimmte Regionen oder Branchen;
Naturkatastrophen oder Katastrophen.
Bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte für die Meldung erheblicher Risikokonzentrationen in einer bestimmten Gruppe berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendes:
die Solvabilität und Liquidität der Gruppe;
die Komplexität der Struktur der Gruppe;
die Bedeutung regulierter Unternehmen aus anderen Finanzbranchen oder nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen;
die Diversifizierung des Anlagenportfolios der Gruppe;
die Diversifizierung der Versicherungstätigkeiten der Gruppe nach Regionen und/oder Geschäftsbereichen.