Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
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Artikel 375 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 375

Ergänzende vorläufige Informationen über Gruppen

1.  
Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten bezüglich der aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe findet im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften Artikel 314 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung. Die in Artikel 314 Absatz 1 genannten Informationen werden für die Zwecke dieses Artikel der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgelegt.
2.  
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.