Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 374 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 374

Sprachen

Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe in einer von den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird, vorzunehmen.