Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
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Artikel 377 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 377

Bedeutende gruppeninterne Transaktionen (Definition, Ermittlung)

1.  
Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten gruppeninterne Transaktionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe oder eines der an diesen Transaktionen beteiligten Unternehmen als bedeutende gruppeninterne Transaktionen.
2.  

Für die Zwecke der Ermittlung bedeutender gruppeninterner Transaktionen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest Folgendes:

(a) 

Anlagen;

(b) 

Salden zwischen Unternehmen, einschließlich Darlehen, Forderungen und Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln;

(c) 

Garantien und Verpflichtungen wie Kreditbriefe;

(d) 

Derivattransaktionen;

(e) 

Dividenden, Kupons und andere Zinszahlungen;

(f) 

Rückversicherungsgeschäfte;

(g) 

Erbringung von Dienstleistungen oder Kostenteilungsvereinbarungen;

(h) 

Erwerb, Verkauf oder Verpachtung von Vermögenswerten.