Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 371 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 371

Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen

Artikel 303 gilt für die Veröffentlichung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.