Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 370 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 370

Verweise

1.  

Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage nur in Bezug auf einige ihrer Tochterunternehmen, so gelten folgende Anforderungen:

(a) 

die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, nehmen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf den veröffentlichten einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf;

(b) 

die gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten einzigen Berichte über Solvabilität und Finanzlage enthalten einen Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage dieser anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

2.  
Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften keinen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf die gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten Berichte über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe auf.