Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 367 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 367

Nichtveröffentlichung von Informationen

1.  
Artikel 361 gilt für die Informationen auf Ebene der Gruppe.
2.  
Artikel 299 gilt für die Informationen über Tochterunternehmen der Gruppe.