Artikel 346
Verwendungstest für interne Modelle zur ausschließlichen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe
Wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet, so müssen folgende Unternehmen oder Gesellschaften die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen:
das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des internen Modells berechnet;
jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene;
jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene.