Artikel 344
Prüfung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe
Bei der Prüfung des Antrags können sich innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auch die Aufsichtsbehörden, die keine an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 343 Absatz 2 sind, an der Prüfung des Antrags beteiligen. Ihre Teilnahme ist auf die Erkennung und Vermeidung folgender Situationen beschränkt:
die Nichtberücksichtigung von Teilen der Geschäftstätigkeit im internen Modell führt zu einer wesentlichen Unterschätzung der Risiken der Gruppe;
das interne Modell steht im Widerspruch zu einem durch die zuständige Aufsichtsbehörde bereits genehmigten oder derzeit geprüftem internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.